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ein Staat,

in dem Polizisten ein Hotelier bei einem Erpressung unterstützen,

in dem ein Amtsanwalt nach bester Gestapomethodik ausländische Gäste verklagt und nötigt in Österreich vor Gericht zu erscheinen

in dem ein Richter am Amtsgericht versucht ohne jeglichen Beweis diesen Gast zu verurteilen

in dem ein Staatsanwalt sich nicht dafür schämt das Fehlverhalten der österreichischen Justiz mit Arglistige Täuschung und Rechtsbeugung zu rechtfertigen

in dem ein Richter am Landsgericht sich diese Rechtbeugung anschließt und Unwahrheiten hinzufügt

Österreich

 



Ziel dieser Veröffentlichung
Kurzfassung der Ereignisse


Die Vereinsmeierei
Hansi Gruber - Hotelbesitzer
Walter Pöllitzer - Revierinspektor
Johann Dorfer - Abteilungsinspektor
Christian Heidinger - Amtsanwalt
Christina Pfeiffenberger - Richterin
Michael Fischer - Richter
Elisabeth Smidbauer - Richter
Renate Lachberger - Staatsanwältin
Klaus-Peter Bittmann - Richter
Doris Fiala - Staatsanwältin
Monika Frixeder - Richterin
Margit Kreuzer - Richterin
Andreas Pechatschek - Staatsanwalt
Die Abteilung zur Bekämpfung von Korruption
Links
Impressum


Dokumenten

  1. Anzeige wegen Nötigung
  2. Zurücklegung der Anzeige durch die Staasanwaltschaft Salzburg
  3. §90 StPo
  4. Strafantrag
  5. §451 StPo (Gestapo Gesetz)
  6. Kommentar der Universität Insbruck
  7. Vernehmung Gruber
  8. Stellungnahme Pöllitzer
  9. Zeugenvernehmung Dankovits
  10. Hauptverhandlung 2.7.2008
  11. Reparaturrechnung Neumann
  12. Notiz zur Befragung Dankovits
  13. Urteil vom 3.12.2008
  14. Anwaltsrechnung
  15. Antrag auf Kostenerstattung
  16. Beschluss auf Antrag Kostenerstattung
  17. Beschluss nach Widerspruch
  18. Anzeige gegen Gruber, Heidinger, Pöllitzer und Dorfer
  19. Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens
  20. Antrag zur Fortführung des Verfahrens 28.10.2009
  21. Stellungnahme Staatsanwalt Linz 3.12.2009
  22. 1e Reaktion - 2e Reaktion auf Stellungnahme
  23. Beschluss Landesgericht Linz 12.1.2010
  24. Fax meines Anwalts 8.2.2007
  25. Fax Analt Gruber 9.2.2007
  26. Fax meines Anwalts 14.2.2007
  27. Fax Anwalt Gruber 15.2.2007
  28. Fax meines Anwalts 15.2.2007
  29. Fax Anwalt Gruber 15.2.2007
  30. Bankkonto februari 2007
  31. Rechnung 15.2.2007
  32. Hotelbewertungen Snowwhite
  33. Auskunft aus dem Zentralregister van 7.4.2008
  34. Die Vorgeschichte
  35. Rechtsbeugung (DE / Ö)
  36. Brief am OLG
  37. Stellungnahme Fiala
  38. Befangenheit
  39. Stellungnahme Frixeder
  40. Untätigkeitsklage
  41. Antwort OLG
  42. Stellungnahme Lachberger
  43. Stellungnahme Kreuzer
  44. Strafantrag wegen üblen Nachrede

 

UNIVERSITÄT INNSBRUCK

RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT

INSTITUT FÜR STRAFRECHT, STRAFPROZESSRECHT UND

KRIMINOLOGIE

A-6020 Innsbruck, Innrain 52

o. Univ.Prof. Dr. Christian Bertel

o. Univ.-Prof. Dr. Klaus Schwaighofer

ao. Univ.-Prof. Dr. Andreas Venier

 

Innsbruck, am 02.08 2007

 

Stellungnahme zum Entwurf eines Strafprozessreformbegleitgesetzes I

(BMJ-L590.004/0001-II 3/2007)

 

Die §§ 451 Abs 1 und 484 StPO in der vorgesehenen Fassung sind entschieden abzulehnen.

 

Für den Strafantrag im bezirksgerichtlichen und einzelrichterlichen Verfahren sieht der Entwurf weiterhin vor, dass er nur die Angaben gemäß § 211 Abs 1 StPO, aber keine Begründung enthalten muss. Das ist aus verschiedenen Gründen sehr bedauerlich:

 

Die Einbringung eines Strafantrags ist eine bedeutsame Entscheidung, an die viele gesellschaftliche Außenwirkungen und Folgen geknüpft sind. Mit einer Anklageerhebung ist dienstrechtlich häufig die Suspendierung oder auch Kündigung des Arbeitsverhältnisses verbunden; für die Öffentlichkeit oder zumindest die nähere Umgebung stellt eine Anklageerhebung eine gravierende Zäsur dar, die die betroffene Person stark stigmatisiert und bereits in gewisser Hinsicht als Täter erscheinen lässt („Es wird schon etwas dran sein“): Der Staatsanwalt darf Anklage ja nur erheben, wenn eine Verurteilung nahe liegt.

 

Die fehlende Begründung von Strafanträgen steht auch in einem Wertungswiderspruch zu manchen sonstigen Bestimmungen der neuen StPO, die zur Begründung von Anträgen aller Art verpflichten: Nach § 55 Abs 1 sind beispielsweise Beweisanträge zu begründen, sofern die Begründung nicht geradezu offenkundig ist. Der Staatsanwalt muss Anträge auf Verhängung von Zwangsmitteln, insb. Haftanträge, begründen (§ 101 Abs 3). So ist nicht einzusehen, warum er Strafanträge nicht auch begründen muss.

 

Die Begründungspflicht zwingt den Antragsteller dazu, seine Argumente schriftlich darzulegen. Die schriftliche Formulierung jener belastenden Beweisumstände, die nach Ansicht des Staatsanwalts eine Anklage rechtfertigen, bedeutet eine zusätzliche Filterwirkung vor möglicherweise leichtfertigen Anklagen und schützt insofern den Beschuldigten. Anklagen ohne Begründung sind mit der im neuen Recht gestiegenen Verantwortung des Staatsanwalts unvereinbar. Sie zwingen außerdem das Gericht, im Akt nach Gründen für die Anklage zu suchen, und drängen es damit materiell in die Rolle eines Anklägers. Der Anklagegrundsatz (§ 4) wird damit nur äußerlich, aber nicht seinem Geist nach befolgt.

Diese Veröffentlichung ist am 21 April 2010 im Internet gestellt und heute alt
Bereits sind vergangen ohne das die Austrofaschisten in der Österreichischen Justiz in der Lage waren

diese Veröffentlichung aus dem Internet zu entfernen.

Die erklärung dazu ist einfach.

Die von mir beschriebene Tatsachen können nicht widerlegt werden

 

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