ein Staat,
in dem Polizisten ein Hotelier bei einem Erpressung unterstützen,
in dem ein Amtsanwalt nach bester Gestapomethodik ausländische Gäste verklagt und nötigt in Österreich vor Gericht zu erscheinen
in dem ein Richter am Amtsgericht versucht ohne jeglichen Beweis diesen Gast zu verurteilen
in dem ein Staatsanwalt sich nicht dafür schämt das Fehlverhalten der österreichischen Justiz mit Arglistige Täuschung und Rechtsbeugung zu rechtfertigen
in dem ein Richter am Landsgericht sich diese Rechtbeugung anschließt und Unwahrheiten hinzufügt
 Ziel dieser Veröffentlichung
Kurzfassung der Ereignisse
Die Vereinsmeierei
Hansi Gruber - Hotelbesitzer
Walter Pöllitzer - Revierinspektor
Johann Dorfer - Abteilungsinspektor
Christian Heidinger - Amtsanwalt
Christina Pfeiffenberger - Richterin
Michael Fischer - Richter
Elisabeth Smidbauer - Richter
Renate Lachberger - Staatsanwältin
Klaus-Peter Bittmann - Richter
Doris Fiala - Staatsanwältin
Monika Frixeder - Richterin
Margit Kreuzer - Richterin
Andreas Pechatschek - Staatsanwalt
Die Abteilung zur Bekämpfung von Korruption
Links
Impressum
Dokumenten
- Anzeige wegen Nötigung
- Zurücklegung der Anzeige durch die Staasanwaltschaft Salzburg
- §90 StPo
- Strafantrag
- §451 StPo (Gestapo Gesetz)
- Kommentar der Universität Insbruck
- Vernehmung Gruber
- Stellungnahme Pöllitzer
- Zeugenvernehmung Dankovits
- Hauptverhandlung 2.7.2008
- Reparaturrechnung Neumann
- Notiz zur Befragung Dankovits
- Urteil vom 3.12.2008
- Anwaltsrechnung
- Antrag auf Kostenerstattung
- Beschluss auf Antrag Kostenerstattung
- Beschluss nach Widerspruch
- Anzeige gegen Gruber, Heidinger, Pöllitzer und Dorfer
- Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens
- Antrag zur Fortführung des Verfahrens 28.10.2009
- Stellungnahme Staatsanwalt Linz 3.12.2009
- 1e Reaktion - 2e Reaktion auf Stellungnahme
- Beschluss Landesgericht Linz 12.1.2010
- Fax meines Anwalts 8.2.2007
- Fax Analt Gruber 9.2.2007
- Fax meines Anwalts 14.2.2007
- Fax Anwalt Gruber 15.2.2007
- Fax meines Anwalts 15.2.2007
- Fax Anwalt Gruber 15.2.2007
- Bankkonto februari 2007
- Rechnung 15.2.2007
- Hotelbewertungen Snowwhite
- Auskunft aus dem Zentralregister van 7.4.2008
- Die Vorgeschichte
- Rechtsbeugung (DE / Ö)
- Brief am OLG
- Stellungnahme Fiala
- Befangenheit
- Stellungnahme Frixeder
- Untätigkeitsklage
- Antwort OLG
- Stellungnahme Lachberger
- Stellungnahme Kreuzer
- Strafantrag wegen üblen Nachrede
UNIVERSITÄT INNSBRUCK
RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT
INSTITUT FÜR STRAFRECHT, STRAFPROZESSRECHT UND
KRIMINOLOGIE
A-6020 Innsbruck, Innrain 52
o. Univ.Prof. Dr. Christian Bertel
o. Univ.-Prof. Dr. Klaus Schwaighofer
ao. Univ.-Prof. Dr. Andreas Venier
Innsbruck, am 02.08 2007
Stellungnahme zum Entwurf eines Strafprozessreformbegleitgesetzes I
(BMJ-L590.004/0001-II 3/2007)
Die §§ 451 Abs 1 und 484 StPO in der vorgesehenen Fassung sind entschieden abzulehnen.
Für den Strafantrag im bezirksgerichtlichen und einzelrichterlichen Verfahren sieht der Entwurf weiterhin vor, dass er nur die Angaben gemäß § 211 Abs 1 StPO, aber keine Begründung enthalten muss. Das ist aus verschiedenen Gründen sehr bedauerlich:
Die Einbringung eines Strafantrags ist eine bedeutsame Entscheidung, an die viele gesellschaftliche Außenwirkungen und Folgen geknüpft sind. Mit einer Anklageerhebung ist dienstrechtlich häufig die Suspendierung oder auch Kündigung des Arbeitsverhältnisses verbunden; für die Öffentlichkeit oder zumindest die nähere Umgebung stellt eine Anklageerhebung eine gravierende Zäsur dar, die die betroffene Person stark stigmatisiert und bereits in gewisser Hinsicht als Täter erscheinen lässt („Es wird schon etwas dran sein“): Der Staatsanwalt darf Anklage ja nur erheben, wenn eine Verurteilung nahe liegt.
Die fehlende Begründung von Strafanträgen steht auch in einem Wertungswiderspruch zu manchen sonstigen Bestimmungen der neuen StPO, die zur Begründung von Anträgen aller Art verpflichten: Nach § 55 Abs 1 sind beispielsweise Beweisanträge zu begründen, sofern die Begründung nicht geradezu offenkundig ist. Der Staatsanwalt muss Anträge auf Verhängung von Zwangsmitteln, insb. Haftanträge, begründen (§ 101 Abs 3). So ist nicht einzusehen, warum er Strafanträge nicht auch begründen muss.
Die Begründungspflicht zwingt den Antragsteller dazu, seine Argumente schriftlich darzulegen. Die schriftliche Formulierung jener belastenden Beweisumstände, die nach Ansicht des Staatsanwalts eine Anklage rechtfertigen, bedeutet eine zusätzliche Filterwirkung vor möglicherweise leichtfertigen Anklagen und schützt insofern den Beschuldigten. Anklagen ohne Begründung sind mit der im neuen Recht gestiegenen Verantwortung des Staatsanwalts unvereinbar. Sie zwingen außerdem das Gericht, im Akt nach Gründen für die Anklage zu suchen, und drängen es damit materiell in die Rolle eines Anklägers. Der Anklagegrundsatz (§ 4) wird damit nur äußerlich, aber nicht seinem Geist nach befolgt.
Diese Veröffentlichung ist am 21 April 2010 im Internet gestellt und heute alt
Bereits sind vergangen ohne das die Austrofaschisten in der Österreichischen Justiz in der Lage warendiese Veröffentlichung aus dem Internet zu entfernen.
Die erklärung dazu ist einfach.
Die von mir beschriebene Tatsachen können nicht widerlegt werden