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ein Staat,

in dem Polizisten ein Hotelier bei einem Erpressung unterstützen,

in dem ein Amtsanwalt nach bester Gestapomethodik ausländische Gäste verklagt und nötigt in Österreich vor Gericht zu erscheinen

in dem ein Richter am Amtsgericht versucht ohne jeglichen Beweis diesen Gast zu verurteilen

in dem ein Staatsanwalt sich nicht dafür schämt das Fehlverhalten der österreichischen Justiz mit Arglistige Täuschung und Rechtsbeugung zu rechtfertigen

in dem ein Richter am Landsgericht sich diese Rechtbeugung anschließt und Unwahrheiten hinzufügt

Österreich

 



Ziel dieser Veröffentlichung
Kurzfassung der Ereignisse


Die Vereinsmeierei
Hansi Gruber - Hotelbesitzer
Walter Pöllitzer - Revierinspektor
Johann Dorfer - Abteilungsinspektor
Christian Heidinger - Amtsanwalt
Christina Pfeiffenberger - Richterin
Michael Fischer - Richter
Elisabeth Smidbauer - Richter
Renate Lachberger - Staatsanwältin
Klaus-Peter Bittmann - Richter
Doris Fiala - Staatsanwältin
Monika Frixeder - Richterin
Margit Kreuzer - Richterin
Andreas Pechatschek - Staatsanwalt
Die Abteilung zur Bekämpfung von Korruption
Links
Impressum


Dokumenten

  1. Anzeige wegen Nötigung
  2. Zurücklegung der Anzeige durch die Staasanwaltschaft Salzburg
  3. §90 StPo
  4. Strafantrag
  5. §451 StPo (Gestapo Gesetz)
  6. Kommentar der Universität Insbruck
  7. Vernehmung Gruber
  8. Stellungnahme Pöllitzer
  9. Zeugenvernehmung Dankovits
  10. Hauptverhandlung 2.7.2008
  11. Reparaturrechnung Neumann
  12. Notiz zur Befragung Dankovits
  13. Urteil vom 3.12.2008
  14. Anwaltsrechnung
  15. Antrag auf Kostenerstattung
  16. Beschluss auf Antrag Kostenerstattung
  17. Beschluss nach Widerspruch
  18. Anzeige gegen Gruber, Heidinger, Pöllitzer und Dorfer
  19. Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens
  20. Antrag zur Fortführung des Verfahrens 28.10.2009
  21. Stellungnahme Staatsanwalt Linz 3.12.2009
  22. 1e Reaktion - 2e Reaktion auf Stellungnahme
  23. Beschluss Landesgericht Linz 12.1.2010
  24. Fax meines Anwalts 8.2.2007
  25. Fax Analt Gruber 9.2.2007
  26. Fax meines Anwalts 14.2.2007
  27. Fax Anwalt Gruber 15.2.2007
  28. Fax meines Anwalts 15.2.2007
  29. Fax Anwalt Gruber 15.2.2007
  30. Bankkonto februari 2007
  31. Rechnung 15.2.2007
  32. Hotelbewertungen Snowwhite
  33. Auskunft aus dem Zentralregister van 7.4.2008
  34. Die Vorgeschichte
  35. Rechtsbeugung (DE / Ö)
  36. Brief am OLG
  37. Stellungnahme Fiala
  38. Befangenheit
  39. Stellungnahme Frixeder
  40. Untätigkeitsklage
  41. Antwort OLG
  42. Stellungnahme Lachberger
  43. Stellungnahme Kreuzer
  44. Strafantrag wegen üblen Nachrede

 

Staatsanwaltschaft Salzburg.

An der Leiter der StA.

Rudolfplatz 2

5010 Salzburg.

Österreich

 

 

den 22.1.2009

 

Betreff: 

1.      Strafverfahren 7 U 209/07d des Bezirkgerichtes St. Johann im Pongau

2.      Anzeige wegen Nötigung meiner Frau, xxxxx durch Johannes Gruber, Hotelbesitzer in Obertauern

3.      Anzeige wegen Falschaussage Herrn Johann Grubers

4.      Dienstaufsichtbeschwerde gegen Walter Pöllitzer wegen Manipulation von Vernehmungsprotokolle und das Formulieren von Lügenhafte Stellungnahmen

5.      Dienstaufsichtbeschwerde gegen RI Walter Pöllitzer und AI Dorfer wegen Amtsmißbrauch indem Sie eine gesetzwidrige Handlung, eine Nötigung meiner Frau, erlauben.

6.      Dienstaufsichtbeschwerde gegen Christian Heidinger wegen unprofessionelles und gesetzwidriges Handeln, Voreingenommenheit und Amtsmißbrauch

 

 

Sehr geehrteDamen und Herren,

 

am 3.12.2008 wurde ich in das unter 1 erwähnte Verfahren davon freigesprochen am 14.2.2007  ein Garagetor beschädigt zu haben. (Siehe Beilage 1)

Das Strafverfahren gegen mich war begründet mit:

  • eine lügenhafte Aussage von Johannes Gruber am 26.2.2007, protokolliert durch RI Pöllitzer;
  • eine Polizeiliche Stellungnahme voller unerklärliche, aber klar erkennbare, Fehler und Unwahrheiten, aufgestellt am 26.2.2007 durch RI Pöllitzer (12 Tage nach dem Vorfall und zufälligerweise(?) am gleichen Tag als der Vernehmung Grubers);
  • eine lügenhafte Aussage von einer der Angestellten Hernn Grubers,  Herr Dankovits, am 11.3.2008 protokolliert durch RI Pöllitzer

 

Die ausführliche Begründung des Urteils braucht kein Kommentar.

Ich möchte hier aber folgender Satz auf Seite 5 zitieren, die nicht anders gesehen werden kann als eine schallende Ohrfeige für den Amtsanwalt:

 

„Im übrigen wurde nicht mit der im Strafrecht erforderlichen Gewißheit nachgewiesen, daß die Beschädigung überhaupt vom Angeklagten verursacht wurde“.

Ende Zitat

 

Hätte es nicht die erste Aufgabe des Amtsanwalts sein müssen dies fest zu stellen?

 

Eine Beschreibung der Ereignisse am Abend an dem ich angeblich ein Garagentor beschädigt haben soll, und eine abschließend Stellungnahme zum Prozeß enthält Beilage 10


 

Ad. 2

Am 15.2.2007 hat meine Ehegatte, xxxxx Richterin am xxxxx in Deutschland,  Anzeige erstattet wegen Nötigung (Siehe Beilagen 2 und 3) Diese Anzeige wurde einige Wochen später von der Staatsanwaltschaft ohne Begründung zurückgewiesen. Ich möchte diese Anzeige wegen Nötigung im Namen meiner Frau, erneut einreichen.

 

Ad. 3

Am 21.2.2007 hat Johannes Gruber bei seiner Polizeilichen Vernehmung ausgesagt das Stefan Rieger beobachtet hat wie ich das Garagetor der Garage von Hotel „Snowwhite“ beschädigt habe. (Siehe Beilage 4, Seite 2).

Am 2.7.2008 hat Stefan Rieger vor Gericht ausgesagt nicht an Ort und Stelle gewesen zu sein und natürlich auch nichts gesehen zu haben (Siehe Beilage 5, Seite 5)

Neben diese Lüge enthaltet Grubers Aussage noch viele andere Lügen und Unwahrheiten. Amtsanwalt und Richterin waren unverständlicherweise nicht interessiert an meine Schilderung der Vorfälle, Wahrheitsfindung wurde damit verhindert.

Johannes Gruber hat bei seiner Polizeilichen Vernehmung bewußt gelogen und dank seiner Lügen hat der Amtsanwalt, den es offensichtlich völlig an kritisches Vermögen fehlt, gemeint mich anklagen zu können.

Ich erstatte hiermit Anzeige gegen Herr Gruber wegen Falschaussage

Ich werde gerne detailliert alle Lügen in diese Aussage mit den mir zur Verfügung stehenden Dokumenten nachweisen wenn Sie wünschen.

 

Ad. 4

In  der Polizeiliche Beurteilung, geschrieben am gleichen Tag als der Polizeilichen Vernehmung Johannes Grubers (Siehe Seite 1 dieses Briefes), erwähnt RI Walter Pöllitzer ein Autokennzeichen, DAH-A269, daß erkennbar falsch ist (Beilage 6, Seite 2 und Beilage 3) und eine Getränkerechnung vom 14.2.2007 (Beilage 6, Seite 2) die es gar nicht gibt und die er überhaupt nicht kennen kann weil Herr Gruber diese Rechnung an keinem Moment erwähnt hat.

Die Polizeiliche Beurteilung kann nicht anders betrachtet werden als eine erweiterte Zeugenvernehmung Grubers. Ab der Mitte der Seite 2 wird nur noch Herr Gruber zitiert, als ob wir überhaupt nichts mehr gesagt haben, obwohl wir die Polizisten selbst gebeten haben nach Obertauern zu kommen. Insbesondere weise ich darauf hin, nie gesagt zu haben daß ich die Rechnung nicht bezahlen werde. Ich habe gesagt daß wir nach Frankfurterr Tabelle, Recht auf einen Preisminderung von € 300 haben.

Ich werfe RI Walter Pöllitzer unprofessionelles Handeln und Wahrheitsverdrehung vor. Er und sein Kollegen AI Dorfer haben am betreffenden Abend am 14.2.2007 überhaupt keine Notizen gemacht. Am 26.2.2007 hat er seine Stellungnahme so geschrieben daß diese mit der Stellungnahme Grubers zusammenpaßte. Auch die Zeugenvernehmung der Zeuge Dankovits enthält Formulierungen der mit größter Sicherheit nicht so von Dankovits ausgesprochen sind. Dankovits kann sich auch nach 13 Monate an meinem Namen erinnern (???) obwohl wir uns nie vorgestellt haben. Seine Aussage daß ich gestemmt habe und daß es so aussah das ich das Tor gewaltsam öffnete (Beilage 7, Seite 2) hat er vor Gericht nicht bestätigt. Ich werfe Walter Pöllitzer vor sämtliche Protokolle so manipuliert zu haben daß sie für mich belastend erschienen um sein „Trinkfreund“ Hansi Gruber ein gefallen zu tun. (Am 14.2.2007 hat er Johannes Gruber dauernd mit „Hansi“ angesprochen)

Ich reiche hiermit eine Dienstaufsichtbeschwerde gegen Herr Pöllitzer ein wegen Manipulation von Vernehmungsprotokolle und Wahrheitsverdrehung bei seiner Polizeiliche Beurteilung

 

Ad. 5

Am 14.2.2007 haben meine Frau und ich die Polizeibeamten Pöllitzer und Dorfer gebeten dafür zu sorgen daß meine Frau mit Ihrem Auto, das von Herr Gruber zugeparkt wurde, fahren kann. Die beide Polizisten haben Herr Gruber nicht dazu aufgefordert und somit eine Gesetzwidrige Handlung Herrn Grubers erlaubt, wodurch wir daran gehindert wurden uns mit Freunden zu treffen. Beide Herren haben somit selbst für Richter gespielt

Ich reiche hiermit eine Dienstaufsichtbeschwerde ein gegen die Polizisten Pöllitzer und Dorfer wegen Amtsmißbrauch

 

Ad. 6

Christian Heidinger, Amtsanwalt in St. Johann i.Pg., hat die Anzeige wegen Nötigung meiner Frau

  1. ohne Begründung zurückgewiesen,
  2. hat angefangen gegen mich zu ermitteln ohne mich zu informieren und
  3. hat mich angeklagt ohne selbst zu wissen was beschädigt war, ob überhaupt etwas kaputt war und ob eine Beschädigung nachgewiesen werden konnte.

 

Ich werfe den Amtsanwalt vor, grobfahrlässig gegen mich vorgegangen zu sein, wodurch für mich ein Schaden von ca. € 3.400 entstanden ist.

 

In dieses Strafverfahren wurde mir jeden recht auf rechtliches Gehör verweigert.

 

Es ist mir bis heute unverständlich, dass der Amtsanwalt das Verfahren gegen Herrn Gruber wegen Nötigung ohne jede Begründung eingestellt hat, aber aus der Anzeige meiner Frau gegen Herrn Gruber wegen Nötigung und der allein dazu eingeholten Aussage des Herrn Gruber ein Ermittlungsverfahren gegen mich wegen Sachbeschädigung eingeleitet hat und

im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens die Anzeige meiner Frau wegen Nötigung so behandelt hat, als wäre dies die Vernehmung meiner Frau zum Vorwurf der Sachbeschädigung gegen mich, obwohl die Anzeige meiner Frau zum Tatvorwurf gegen mich überhaupt nichts hergibt.

 

Ich weiß bis heute nicht, was ich angeblich an dem Garagentor beschädigt haben soll. Denn das Garagentor selbst ist unstreitig nicht beschädigt worden

Dies geht in keinster Weise aus der äußerst dürftigen Anklageschrift hervor (Beilage 9). Diese erschöpft sich lapidar in dem Vorwurf, dass ich „eine fremde Sache“ beschädigt haben soll, obwohl nach §207 Abs.2 der Österreichischen StPO der beschädigte Gegenstand zu beschreiben ist und nach §207 Abs.3 der Anklageschrift eine kurze, aber erschöpfende Zusammenfassung des Sachverhalts beizufügen ist.

 

Polizeiliche Ermittlungen, ob und welcher Schaden tatsächlich entstandenen ist, wurden nicht durchgeführt. Gleichwohl wurde gegen mich Anklage erhoben.

 

Ferner wurde Anklage erhoben, ohne dass zuvor ich zum Tatvorwurf als Beschuldigter bzw. Entlastungszeugen  (z.B. meine Ehefrau, Richterin am Amtsgericht Rheinberg, D) vernommen wurden. Die Anklage wurde allein auf die Aussage Herrn Gruber, der zur angeblichen Tat nichts aussagen konnte, sowie eines Angestellten des Herrn Gruber gestützt.

 

Mit den Grundsätzen eines fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens hatte dieses Verhalten der Staatsanwaltschaft in meinen Augen nichts zu tun.

 

Als ich im Mai 2008 aus heiterem Himmel die Ladung zur Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht in St. Johann erhielt, war ich genötigt, einen Anwalt zu beauftragen, damit dieser sich von dem Stand der Ermittlungen durch Akteneinsicht Kenntnis verschaffen konnte. Ich hatte damals keine blasse Ahnung, dass gegen mich wegen Sachbeschädigung ermittelt und Anklage erhoben worden war.

 

Zum Verhandlungstermin vom 2.7.2008 musste ich aus Deutschland anreisen, obwohl bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise und in Anbetracht der Geringfügigkeit der Sache eine Vernehmung im Wege der Rechtshilfe wohl geboten gewesen wäre.

 

Ferner wurde ich zum Verhandlungstermin vom 2.7.2008 geladen, obwohl der Zeuge Dankovits (der Angestellte des Zeugen Gruber) nicht geladen werden konnte und somit ein neuer Termin stattfinden mußte. Zwei Verhandlungstermine mit den entsprechenden Anwaltskosten wurden mithin von der Richterin und der Amtsanwalt bewußt in Kauf genommen.

 

Hätten Staatsanwalt und Gericht mir die Möglichkeit gegeben Stellung zu den Anschuldigungen zu nehmen, dann hätten beide Instanzen vorher erkennen können daß der Sachverhaltsdarstellung  eine andere ist als in der Akte  beschrieben wird.

 

Am 1. Verhandlungstag, den 2.7.2008,  wurde klar daß Zeuge Rieger, im Gegensatz zur der Lügenhafte Aussage vor der Polizei von den angeblich Geschädigten Gruber, nichts gesehen hat. (Eine bereits erwähnte und protokollierte Lüge Herrn Grubers)

 

Am 2. Verhandlungstag, den 3 .12.2008 ist klar geworden das Zeuge Dankovits nicht gesehen hat was er bei seiner Polizeilichen Vernehmung aussagte. Er wußte nicht einmal wie groß der Abstand vom Hotel zur Garage war (nicht 20m aber 40m) und wie das Tor, das ich angeblich beschädigt haben sollte, aufging (drehen oder kippen)

 

Wie unprofessionell und voreingenommen der Amtsanwalt ermittelt hat, kann man weiter erkennen an der Tatsache das die Informationen aus dem Deutschen Strafregister NICHT meine Person betreffen (Beilage 8, Webers statt Weebers) und das er nicht einmal auf der Gedanke kommt auch beim Niederländischen Strafregister nach zu fragen. Bequemlichkeit und Faulheit sind die für mich weiter erkennbaren Merkmale seines Verhaltens.

 

Ich erhebe hiermit eine Dienstaufsichtbeschwerde gegen Amtsanwalt Christian Heidinger wegen unprofessionelles und gesetzwidriges Vorgehen, Voreingenommenheit und Amtsmißbrauch.

 

Der Schaden

Durch Vereinsmeierei und lügenhafte, manipulierte Aussagen und Protokolle, ist ein Gesamtschaden von etwa € 6.000 – 7.000 entstanden.

Eine andere Dimension als den Schaden von etwa € 600 die ich verursacht haben sollte.

 

Mein Schaden kann wie folgt beziffert werden

Anwaltskosten                                                                        €     2.336,09

Reise- Übernachtungs-  und Verpflegungskosten

29.6-3.7.2008* - 1812 km a €0,30 =                                       €        543,60

4 Übernachtungen a € 85 =                                                     €        340,00

Verpflegung 5 Tage a € 30 =                                                  €        150,00

Insgesamt                                                                               €     3.369,69

 

*Incl eine Vorbesprechung am 30.6.2008

Immaterielle Schäden sind hier nicht aufgeführt .

 

Der Schaden für die Österreichisch Republik kann wie folgt beziffert werden

Zeuge Rieger                                                                           €        556,30

Zeuge xxxxxxxx                                                                      €        407,80

Zeuge Dankovits                                                                     €        273,00

                                                                                                €     1.236,10

 

 

Excl. Die Kosten für äußerst dürftige Ermittlungen der Polizei und der Amtsanwalt und die Gerichtskosten

 

Wie bereits erwähnt, ein Gesamtschaden von geschätzte 6.000-7.000 €

 

mit freundlichen Grüßen

 

Beilagen:

  1. Urteil (5 Seiten)
  2. Anzeige meiner Ehegatte wegen Nötigung (4 Seiten)
  3. Fahrzeugbrief
  4. Niederschrift der Vernehmung von Herr Gruber - in roter Schrift von mir kommentarisiert (3 Seiten)
  5. Hauptverhandlung am 2.7.2008 – in roter Schrift von mir kommentarisiert (8 Seiten)
  6. Polizeiliche Stellungnahme „zur strafrechtlichen Beurteilung – in roter Schrift von mir kommentarisiert (3 Seiten)
  7. ZeugenvernehmungDankovits  – in roter Schrift von mir kommentarisiert (3 Seiten)
  8. Auskunft aus dem Zentralregister
  9. Strafantrag des Amtsanwalts (2 Seiten)
  10. Meine abschließende Stellungnahme zum Prozeß (35 Seiten)

Diese Veröffentlichung ist am 21 April 2010 im Internet gestellt und heute alt
Bereits sind vergangen ohne das die Austrofaschisten in der Österreichischen Justiz in der Lage waren

diese Veröffentlichung aus dem Internet zu entfernen.

Die erklärung dazu ist einfach.

Die von mir beschriebene Tatsachen können nicht widerlegt werden

 

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