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ein Staat,

in dem Polizisten ein Hotelier bei einem Erpressung unterstützen,

in dem ein Amtsanwalt nach bester Gestapomethodik ausländische Gäste verklagt und nötigt in Österreich vor Gericht zu erscheinen

in dem ein Richter am Amtsgericht versucht ohne jeglichen Beweis diesen Gast zu verurteilen

in dem ein Staatsanwalt sich nicht dafür schämt das Fehlverhalten der österreichischen Justiz mit Arglistige Täuschung und Rechtsbeugung zu rechtfertigen

in dem ein Richter am Landsgericht sich diese Rechtbeugung anschließt und Unwahrheiten hinzufügt

Österreich

 



Ziel dieser Veröffentlichung
Kurzfassung der Ereignisse


Die Vereinsmeierei
Hansi Gruber - Hotelbesitzer
Walter Pöllitzer - Revierinspektor
Johann Dorfer - Abteilungsinspektor
Christian Heidinger - Amtsanwalt
Christina Pfeiffenberger - Richterin
Michael Fischer - Richter
Elisabeth Smidbauer - Richter
Renate Lachberger - Staatsanwältin
Klaus-Peter Bittmann - Richter
Doris Fiala - Staatsanwältin
Monika Frixeder - Richterin
Margit Kreuzer - Richterin
Andreas Pechatschek - Staatsanwalt
Die Abteilung zur Bekämpfung von Korruption
Links
Impressum


Dokumenten

  1. Anzeige wegen Nötigung
  2. Zurücklegung der Anzeige durch die Staasanwaltschaft Salzburg
  3. §90 StPo
  4. Strafantrag
  5. §451 StPo (Gestapo Gesetz)
  6. Kommentar der Universität Insbruck
  7. Vernehmung Gruber
  8. Stellungnahme Pöllitzer
  9. Zeugenvernehmung Dankovits
  10. Hauptverhandlung 2.7.2008
  11. Reparaturrechnung Neumann
  12. Notiz zur Befragung Dankovits
  13. Urteil vom 3.12.2008
  14. Anwaltsrechnung
  15. Antrag auf Kostenerstattung
  16. Beschluss auf Antrag Kostenerstattung
  17. Beschluss nach Widerspruch
  18. Anzeige gegen Gruber, Heidinger, Pöllitzer und Dorfer
  19. Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens
  20. Antrag zur Fortführung des Verfahrens 28.10.2009
  21. Stellungnahme Staatsanwalt Linz 3.12.2009
  22. 1e Reaktion - 2e Reaktion auf Stellungnahme
  23. Beschluss Landesgericht Linz 12.1.2010
  24. Fax meines Anwalts 8.2.2007
  25. Fax Analt Gruber 9.2.2007
  26. Fax meines Anwalts 14.2.2007
  27. Fax Anwalt Gruber 15.2.2007
  28. Fax meines Anwalts 15.2.2007
  29. Fax Anwalt Gruber 15.2.2007
  30. Bankkonto februari 2007
  31. Rechnung 15.2.2007
  32. Hotelbewertungen Snowwhite
  33. Auskunft aus dem Zentralregister van 7.4.2008
  34. Die Vorgeschichte
  35. Rechtsbeugung (DE / Ö)
  36. Brief am OLG
  37. Stellungnahme Fiala
  38. Befangenheit
  39. Stellungnahme Frixeder
  40. Untätigkeitsklage
  41. Antwort OLG
  42. Stellungnahme Lachberger
  43. Stellungnahme Kreuzer
  44. Strafantrag wegen üblen Nachrede

 

Rechtsbeugung

vorsätzliche Falsch- oder Nichtanwendung des Rechts durch einen Richter, anderen Amtsträger oder Schiedsrichter bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei, nach § 339 StGB strafbar mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 5 Jahren. - Die Rechtsbeugung wird in Österreich nach § 302 StGB und in der Schweiz nach Art. 312 (u. Art. 110, Ziff. 4) StGB als Amtsmissbrauch bestraft.

 

Der objektive Tatbestand des § 339 StGB (Deutschland)

1. Täterkreis: Richter (vgl. § 11 I Nr. 3 StGB), Schiedsrichter (vgl. §§ 1025 ff. ZPO), Amtsträger (vgl. § 11 I Nr. 2 StGB).

2. Die Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache: Rechtssache = Rechtliche Angelegenheit, an der mehrere Beteiligte sich mit widerstreitenden Interessen oder Belangen gegenüberstehen können und über die in einem förmlichen Verfahren nach Rechtsgrundsätzen zu entscheiden ist (in Abgrenzung zum bloßen Verwaltungsverfahren). Notwendig: unparteiische Stellung, Entscheidung von gewissem Gewicht; Bsp.: Staatsanwalt, Rechtspfleger bei Wahrnehmung richterlicher Aufgaben, Verwaltungsbeamter bei Erlass von Bußgeldbescheiden; nicht: Gerichtsvollzieher, Finanzbeamter bei Erlass von Steuerbescheiden, Polizeibeamte.

3. Die Beugung des Rechts: Verletzung des geltenden materiellen oder auch prozessualen Rechts. Dabei kann

1. der Sachverhalt verfälscht werden
2. das Recht falsch angewendet werden
3. Ermessen missbraucht werden
4. [Aufklärungs-]Pflichten verletzt werden oder
5. unzulässige Maßnahmen getroffen werden.

Die Rechtsbeugung kann sowohl durch Tun als auch durch Unterlassen geschehen.


§ 302 StGB Missbrauch der Amtsgewalt (Österreich)

 

(1) Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

 

(2) Wer die Tat bei der Führung eines Amtsgeschäfts mit einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer durch die Tat einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt.


Arglistige Täuschung

Eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 I BGB liegt vor, wenn jemand bei einem anderen vorsätzlich einen Irrtum hervorruft, um ihn zur Abgabe einer Willenserklärung zu veranlassen.
Die Täuschung kann durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, aber auch durch einfaches Verschweigen einer Tatsache hervorgerufen werden.
Das arglistige Handeln erfordert zumindest Vorsatz, eine gezielte Absicht ist nicht erforderlich. Der arglistig Handelnde muss die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder für möglich halten.
Neben der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung regelt der § 123 BGB auch die Anfechtung aufgrund einer widerrechtlichen Drohung

 

Bürgerliches Recht

Die bürgerlich-rechtliche arglistige Täuschung ist in § 123 BGB geregelt. Demnach kann der, der zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist, seine Erklärung anfechten. Rechtsfolge der Anfechtung ist dann nach § 142 BGB eine auf den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung rückwirkende Nichtigkeit. Die Rechtsfolge der Nichtigkeit tritt allerdings erst durch Erklärung der Anfechtung ein, nicht durch das bloße Vorliegen einer arglistigen Täuschung. Sollte der Getäuschte trotz der Täuschung an dem Rechtsgeschäft weiter festhalten wollen, so steht ihm dies frei. Insbesondere ist die Anfechtung ab Bestätigung des Geschäfts (§ 144 BGB) ausgeschlossen. „Der Anfechtungsgrund des §123 BGB schützt die Entschließungsfreiheit bzw. freie Willensbildung des bei der Abgabe einer Willenserklärung Getäuschten oder Bedrohten und trägt insoweit zur Verwirklichung der im Rahmen einer privatautonom gestalteten bürgerlichen Rechtsordnung unabdingbar notwendigen Möglichkeit der Selbstbestimmung rechtsgeschäftlichen Handelns bei.“  

Verwaltungsrecht

Im Verwaltungsrecht ist die arglistige Täuschung insbesondere im Rahmen der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts von Bedeutung. Nach § 48 Absatz 2 VwVfG kann ein (den Bürger begünstigender) Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt (...) dann nicht zurückgenommen werden, wenn der Betroffene auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraute und dieses Vertrauen auch schutzwürdig ist. Die Schutzwürdigkeit ist unter anderem dann abzulehnen, wenn der Betroffene den Erlass des Verwaltungsaktes durch arglistige Täuschung erwirkt hat, § 48 Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 Var. 1 VwVfG. Als Rechtsfolge steht es nun im Ermessen der Behörde den Verwaltungsakt zurückzunehmen.

Diese Veröffentlichung ist am 21 April 2010 im Internet gestellt und heute alt
Bereits sind vergangen ohne das die Austrofaschisten in der Österreichischen Justiz in der Lage waren

diese Veröffentlichung aus dem Internet zu entfernen.

Die erklärung dazu ist einfach.

Die von mir beschriebene Tatsachen können nicht widerlegt werden

 

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