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ein Staat,
in dem Polizisten ein Hotelier bei einem Erpressung unterstützen,
in dem ein Amtsanwalt nach bester Gestapomethodik ausländische Gäste verklagt und nötigt in Österreich vor Gericht zu erscheinen
in dem ein Richter am Amtsgericht versucht ohne jeglichen Beweis diesen Gast zu verurteilen
in dem ein Staatsanwalt sich nicht dafür schämt das Fehlverhalten der österreichischen Justiz mit Arglistige Täuschung und Rechtsbeugung zu rechtfertigen
in dem ein Richter am Landsgericht sich diese Rechtbeugung anschließt und Unwahrheiten hinzufügt
Ziel dieser Veröffentlichung
Kurzfassung der Ereignisse
Die Vereinsmeierei
Hansi Gruber - Hotelbesitzer
Walter Pöllitzer - Revierinspektor
Johann Dorfer - Abteilungsinspektor
Christian Heidinger - Amtsanwalt
Christina Pfeiffenberger - Richterin
Michael Fischer - Richter
Elisabeth Smidbauer - Richter
Renate Lachberger - Staatsanwältin
Klaus-Peter Bittmann - Richter
Doris Fiala - Staatsanwältin
Monika Frixeder - Richterin
Margit Kreuzer - Richterin
Andreas Pechatschek - Staatsanwalt
Die Abteilung zur Bekämpfung von Korruption
Links
Impressum
Dokumenten
- Anzeige wegen Nötigung
- Zurücklegung der Anzeige durch die Staasanwaltschaft Salzburg
- §90 StPo
- Strafantrag
- §451 StPo (Gestapo Gesetz)
- Kommentar der Universität Insbruck
- Vernehmung Gruber
- Stellungnahme Pöllitzer
- Zeugenvernehmung Dankovits
- Hauptverhandlung 2.7.2008
- Reparaturrechnung Neumann
- Notiz zur Befragung Dankovits
- Urteil vom 3.12.2008
- Anwaltsrechnung
- Antrag auf Kostenerstattung
- Beschluss auf Antrag Kostenerstattung
- Beschluss nach Widerspruch
- Anzeige gegen Gruber, Heidinger, Pöllitzer und Dorfer
- Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens
- Antrag zur Fortführung des Verfahrens 28.10.2009
- Stellungnahme Staatsanwalt Linz 3.12.2009
- 1e Reaktion - 2e Reaktion auf Stellungnahme
- Beschluss Landesgericht Linz 12.1.2010
- Fax meines Anwalts 8.2.2007
- Fax Analt Gruber 9.2.2007
- Fax meines Anwalts 14.2.2007
- Fax Anwalt Gruber 15.2.2007
- Fax meines Anwalts 15.2.2007
- Fax Anwalt Gruber 15.2.2007
- Bankkonto februari 2007
- Rechnung 15.2.2007
- Hotelbewertungen Snowwhite
- Auskunft aus dem Zentralregister van 7.4.2008
- Die Vorgeschichte
- Rechtsbeugung (DE / Ö)
- Brief am OLG
- Stellungnahme Fiala
- Befangenheit
- Stellungnahme Frixeder
- Untätigkeitsklage
- Antwort OLG
- Stellungnahme Lachberger
- Stellungnahme Kreuzer
- Strafantrag wegen üblen Nachrede
Ein Gesetzesartikel das nur als Gestapogesetz qualifiziert werden kann
§ 451. (1) Es findet weder eine förmliche Voruntersuchung noch eine
abgesonderte Verhandlung über die Versetzung in den Anklagestand
statt. Es genügt ein schriftlicher Antrag des Anklägers auf
Bestrafung des Beschuldigten, der die im § 207 Abs. 2 Z 1 bis 4
angeführten Angaben zu enthalten hat. Im Antrag sind ferner die
Beweismittel anzugeben, deren sich der Ankläger bedienen will. Der
Antrag ist in so vielen Ausfertigungen zu überreichen, daß jedem der
Beschuldigten eine Ausfertigung zugestellt und eine bei den Akten
zurückbehalten werden kann; er ist dem Beschuldigten unverzüglich
zuzustellen.
(2) Ist der Richter der Überzeugung, daß die dem Antrag zugrunde
liegende Tat vom Gesetz nicht mit Strafe bedroht ist oder daß
Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit der Tat ausgeschlossen
ist, so hat er das Verfahren mit Beschluß einzustellen.
(3) Wird dem Richter zugleich der Beschuldigte vorgeführt und
gesteht er die ihm zur Last gelegte Tat oder erscheinen der Ankläger
und der Beschuldigte zugleich vor dem Richter, und sind alle
Beweismittel für die Anklage und Verteidigung zur Hand, so kann der
Richter mit Zustimmung des Beschuldigten sogleich die Verhandlung
vornehmen (§ 456) und das Urteil fällen.
(4) Außer diesem Fall aber ist nach Vornahme der etwa nötig
befundenen Vorerhebungen ein Tag zur Hauptverhandlung festzusetzen.
§ 484. (1) Der Antrag hat die im § 207 Abs. 2 Z. 1 bis 4
angeführten Angaben zu enthalten. Im Antrage sind ferner die
Beweismittel anzugeben, deren sich der Ankläger bedienen will. Auch
die Verhaftung des Beschuldigten kann zugleich beantragt werden.
(2) Der Antrag ist in so vielen Ausfertigungen zu überreichen, daß
jedem der Beschuldigten eine Ausfertigung zugestellt und eine bei den
Akten zurückbehalten werden kann.
(3) Der Antrag ist an den Einzelrichter zu richten und, wenn keine
Voruntersuchung stattgefunden hat, unmittelbar bei ihm, andernfalls
aber beim Untersuchungsrichter einzubringen. Der Untersuchungsrichter
übersendet die Akten, nachdem er die zur Beendigung des Vorverfahrens
etwa noch erforderlichen Entscheidungen getroffen hat, dem
Einzelrichter.
(4) Der Untersuchungsrichter oder der Einzelrichter hat eine
Ausfertigung des Strafantrages unverzüglich dem Beschuldigten
zuzustellen. Liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 2 vor, so
ist dem Beschuldigten zugleich mitzuteilen, daß er für die
Hauptverhandlung eines Verteidigers bedürfe
Diese Veröffentlichung ist am 21 April 2010 im Internet gestellt und heute alt
Bereits sind vergangen ohne das die Austrofaschisten in der Österreichischen Justiz in der Lage warendiese Veröffentlichung aus dem Internet zu entfernen.
Die erklärung dazu ist einfach.
Die von mir beschriebene Tatsachen können nicht widerlegt werden