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ein Staat,

in dem Polizisten ein Hotelier bei einem Erpressung unterstützen,

in dem ein Amtsanwalt nach bester Gestapomethodik ausländische Gäste verklagt und nötigt in Österreich vor Gericht zu erscheinen

in dem ein Richter am Amtsgericht versucht ohne jeglichen Beweis diesen Gast zu verurteilen

in dem ein Staatsanwalt sich nicht dafür schämt das Fehlverhalten der österreichischen Justiz mit Arglistige Täuschung und Rechtsbeugung zu rechtfertigen

in dem ein Richter am Landsgericht sich diese Rechtbeugung anschließt und Unwahrheiten hinzufügt

Österreich

 



Ziel dieser Veröffentlichung
Kurzfassung der Ereignisse


Die Vereinsmeierei
Hansi Gruber - Hotelbesitzer
Walter Pöllitzer - Revierinspektor
Johann Dorfer - Abteilungsinspektor
Christian Heidinger - Amtsanwalt
Christina Pfeiffenberger - Richterin
Michael Fischer - Richter
Elisabeth Smidbauer - Richter
Renate Lachberger - Staatsanwältin
Klaus-Peter Bittmann - Richter
Doris Fiala - Staatsanwältin
Monika Frixeder - Richterin
Margit Kreuzer - Richterin
Andreas Pechatschek - Staatsanwalt
Die Abteilung zur Bekämpfung von Korruption
Links
Impressum


Dokumenten

  1. Anzeige wegen Nötigung
  2. Zurücklegung der Anzeige durch die Staasanwaltschaft Salzburg
  3. §90 StPo
  4. Strafantrag
  5. §451 StPo (Gestapo Gesetz)
  6. Kommentar der Universität Insbruck
  7. Vernehmung Gruber
  8. Stellungnahme Pöllitzer
  9. Zeugenvernehmung Dankovits
  10. Hauptverhandlung 2.7.2008
  11. Reparaturrechnung Neumann
  12. Notiz zur Befragung Dankovits
  13. Urteil vom 3.12.2008
  14. Anwaltsrechnung
  15. Antrag auf Kostenerstattung
  16. Beschluss auf Antrag Kostenerstattung
  17. Beschluss nach Widerspruch
  18. Anzeige gegen Gruber, Heidinger, Pöllitzer und Dorfer
  19. Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens
  20. Antrag zur Fortführung des Verfahrens 28.10.2009
  21. Stellungnahme Staatsanwalt Linz 3.12.2009
  22. 1e Reaktion - 2e Reaktion auf Stellungnahme
  23. Beschluss Landesgericht Linz 12.1.2010
  24. Fax meines Anwalts 8.2.2007
  25. Fax Analt Gruber 9.2.2007
  26. Fax meines Anwalts 14.2.2007
  27. Fax Anwalt Gruber 15.2.2007
  28. Fax meines Anwalts 15.2.2007
  29. Fax Anwalt Gruber 15.2.2007
  30. Bankkonto februari 2007
  31. Rechnung 15.2.2007
  32. Hotelbewertungen Snowwhite
  33. Auskunft aus dem Zentralregister van 7.4.2008
  34. Die Vorgeschichte
  35. Rechtsbeugung (DE / Ö)
  36. Brief am OLG
  37. Stellungnahme Fiala
  38. Befangenheit
  39. Stellungnahme Frixeder
  40. Untätigkeitsklage
  41. Antwort OLG
  42. Stellungnahme Lachberger
  43. Stellungnahme Kreuzer
  44. Strafantrag wegen üblen Nachrede

 

Ein Gesetzesartikel das nur als Gestapogesetz qualifiziert werden kann

§ 451. (1) Es findet weder eine förmliche Voruntersuchung noch eine

abgesonderte Verhandlung über die Versetzung in den Anklagestand

statt. Es genügt ein schriftlicher Antrag des Anklägers auf

Bestrafung des Beschuldigten, der die im § 207 Abs. 2 Z 1 bis 4

angeführten Angaben zu enthalten hat. Im Antrag sind ferner die

Beweismittel anzugeben, deren sich der Ankläger bedienen will. Der

Antrag ist in so vielen Ausfertigungen zu überreichen, daß jedem der

Beschuldigten eine Ausfertigung zugestellt und eine bei den Akten

zurückbehalten werden kann; er ist dem Beschuldigten unverzüglich

zuzustellen.

  (2) Ist der Richter der Überzeugung, daß die dem Antrag zugrunde

liegende Tat vom Gesetz nicht mit Strafe bedroht ist oder daß

Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit der Tat ausgeschlossen

ist, so hat er das Verfahren mit Beschluß einzustellen.

  (3) Wird dem Richter zugleich der Beschuldigte vorgeführt und

gesteht er die ihm zur Last gelegte Tat oder erscheinen der Ankläger

und der Beschuldigte zugleich vor dem Richter, und sind alle

Beweismittel für die Anklage und Verteidigung zur Hand, so kann der

Richter mit Zustimmung des Beschuldigten sogleich die Verhandlung

vornehmen (§ 456) und das Urteil fällen.

  (4) Außer diesem Fall aber ist nach Vornahme der etwa nötig

befundenen Vorerhebungen ein Tag zur Hauptverhandlung festzusetzen.

 

§ 484. (1) Der Antrag hat die im § 207 Abs. 2 Z. 1 bis 4

angeführten Angaben zu enthalten. Im Antrage sind ferner die

Beweismittel anzugeben, deren sich der Ankläger bedienen will. Auch

die Verhaftung des Beschuldigten kann zugleich beantragt werden.

  (2) Der Antrag ist in so vielen Ausfertigungen zu überreichen, daß

jedem der Beschuldigten eine Ausfertigung zugestellt und eine bei den

Akten zurückbehalten werden kann.

  (3) Der Antrag ist an den Einzelrichter zu richten und, wenn keine

Voruntersuchung stattgefunden hat, unmittelbar bei ihm, andernfalls

aber beim Untersuchungsrichter einzubringen. Der Untersuchungsrichter

übersendet die Akten, nachdem er die zur Beendigung des Vorverfahrens

etwa noch erforderlichen Entscheidungen getroffen hat, dem

Einzelrichter.

  (4) Der Untersuchungsrichter oder der Einzelrichter hat eine

Ausfertigung des Strafantrages unverzüglich dem Beschuldigten

zuzustellen. Liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 2 vor, so

ist dem Beschuldigten zugleich mitzuteilen, daß er für die

Hauptverhandlung eines Verteidigers bedürfe

 

Diese Veröffentlichung ist am 21 April 2010 im Internet gestellt und heute alt
Bereits sind vergangen ohne das die Austrofaschisten in der Österreichischen Justiz in der Lage waren

diese Veröffentlichung aus dem Internet zu entfernen.

Die erklärung dazu ist einfach.

Die von mir beschriebene Tatsachen können nicht widerlegt werden

 

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