Visitors
ein Staat,
in dem Polizisten ein Hotelier bei einem Erpressung unterstützen,
in dem ein Amtsanwalt nach bester Gestapomethodik ausländische Gäste verklagt und nötigt in Österreich vor Gericht zu erscheinen
in dem ein Richter am Amtsgericht versucht ohne jeglichen Beweis diesen Gast zu verurteilen
in dem ein Staatsanwalt sich nicht dafür schämt das Fehlverhalten der österreichischen Justiz mit Arglistige Täuschung und Rechtsbeugung zu rechtfertigen
in dem ein Richter am Landsgericht sich diese Rechtbeugung anschließt und Unwahrheiten hinzufügt
Ziel dieser Veröffentlichung
Kurzfassung der Ereignisse
Die Vereinsmeierei
Hansi Gruber - Hotelbesitzer
Walter Pöllitzer - Revierinspektor
Johann Dorfer - Abteilungsinspektor
Christian Heidinger - Amtsanwalt
Christina Pfeiffenberger - Richterin
Michael Fischer - Richter
Elisabeth Smidbauer - Richter
Renate Lachberger - Staatsanwältin
Klaus-Peter Bittmann - Richter
Doris Fiala - Staatsanwältin
Monika Frixeder - Richterin
Margit Kreuzer - Richterin
Andreas Pechatschek - Staatsanwalt
Die Abteilung zur Bekämpfung von Korruption
Links
Impressum
Dokumenten
- Anzeige wegen Nötigung
- Zurücklegung der Anzeige durch die Staasanwaltschaft Salzburg
- §90 StPo
- Strafantrag
- §451 StPo (Gestapo Gesetz)
- Kommentar der Universität Insbruck
- Vernehmung Gruber
- Stellungnahme Pöllitzer
- Zeugenvernehmung Dankovits
- Hauptverhandlung 2.7.2008
- Reparaturrechnung Neumann
- Notiz zur Befragung Dankovits
- Urteil vom 3.12.2008
- Anwaltsrechnung
- Antrag auf Kostenerstattung
- Beschluss auf Antrag Kostenerstattung
- Beschluss nach Widerspruch
- Anzeige gegen Gruber, Heidinger, Pöllitzer und Dorfer
- Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens
- Antrag zur Fortführung des Verfahrens 28.10.2009
- Stellungnahme Staatsanwalt Linz 3.12.2009
- 1e Reaktion - 2e Reaktion auf Stellungnahme
- Beschluss Landesgericht Linz 12.1.2010
- Fax meines Anwalts 8.2.2007
- Fax Analt Gruber 9.2.2007
- Fax meines Anwalts 14.2.2007
- Fax Anwalt Gruber 15.2.2007
- Fax meines Anwalts 15.2.2007
- Fax Anwalt Gruber 15.2.2007
- Bankkonto februari 2007
- Rechnung 15.2.2007
- Hotelbewertungen Snowwhite
- Auskunft aus dem Zentralregister van 7.4.2008
- Die Vorgeschichte
- Rechtsbeugung (DE / Ö)
- Brief am OLG
- Stellungnahme Fiala
- Befangenheit
- Stellungnahme Frixeder
- Untätigkeitsklage
- Antwort OLG
- Stellungnahme Lachberger
- Stellungnahme Kreuzer
- Strafantrag wegen üblen Nachrede
2010
2014
Klaus Peter Bittmann - Richter am Landsgericht Linz
- Klaus Peter und Rechtsbeugung
- Wie Klaus Peter Kläger verhöhnt und sein Kritiker vergeblich versucht den Mund zu schnüren,und wie sogar das OLG sich blamiert
- Der Fall Herwig Baumgartner
- Bittmann urteilt wieder ohne Beweis
- Klaus Peter und seine Respektlosigkeit für die Demokratie und die Grundrechte der Mensch
1 - Klaus Peter und Rechtsbeugung
Mein Kommentar auf die Stellungnahme von Lachberger werde ich hier nicht wiederholen.
Klaus Peter schreibt in seinem Beschluss diese Stellungnahme förmlich ab und fügt noch die Lüge hinzu dass ich freigesprochen bin weil ich die Tür nicht absichtlich beschädigt habe.
Im Urteil (letzte Seite) wurde aber festgestellt dass nicht mir der im Strafrecht erforderlichen Gewissheit nachgewiesen wurde dass ich die Tür überhaupt beschädigt habe.
Auch Klaus Peter macht sich genauso wie Renate Lachberger der Rechtsbeugung schuldig.
Bittmann blamiert sich (nicht zum ersten mal)
Lesen/VersteckenKlaus Peter hat mich am 26.8.2010 angezeigt wegen §§111 iVm §117 (2) StGB Strafgesetzbuch, 297 Abs 1 2 Fall Strafgesetzbuch, 6 Mediengesetz
8 November 2010 hat die Staatsanwaltschaft Wien das Ermittlungsverfahren eingestellt.
Obwohl die Begründung, wie üblich, fehlt, braucht man nicht viel Fantasie um sich die Erklärung zusammen zu stricken.
Klaus Peter hätte mich in Deutschland anzeigen müssen. Ist er sich dies nicht bewusst ist, oder meint er dass das Österreichischen Gesetz über andere Nationale Gesetze in Europa steht, wodurch er mit Hilfe der Österreichischen Justiz seine Opfer in sein Gewalt bringen kann um Sie dann in Ruhe zurecht zu biegen?
Ich freue mich darauf wenn er soviel Rückgrat zeigen wurdest mich in Deutschland an zu zeigen und/oder zu verklagen.
Februar 2015
Klaus Peter ärgert sich offensichtlich maßlos über diese Internetseite und aktiviert schon wieder die Österreichische Staatsanwaltschaft um mich einzufangen. Ich werde eingeladen eine weitere Aussage zu machen in zusammenhang mit dieser Publikation. Natürlich habe ich die Staatsanwaltschaft in Deutschland wissen lassen dass ich diese Site nichts zu zufügen habe. Alles was es zu sagen gibt ist hier beschrieben.
Mir fällt noch einen Witz ein.
Zwei Krokodille treffen sich in der Nil und besprechen die Tagesplanung.
Es wird abgemacht das eine der beiden Flussabwärts schwimmt und der andere Flussaufwärts. Abends treffe Sie sich wieder und tauschen Erfahrungen aus.
Der erste meldet an einem Waschplatz eine fette Waschfrau erwischt zu haben. Herrliche Koteletten, saftige Schinken, ein zartes Filet und tolle Tafelspitz.
Der andere übertrefft Ihm aber. Er hat einen Ausflug der Österreichisch Richterbund getroffen und war in der Lage ein Richter vom Oberlandesgericht Linz zu greifen.
Einmalig, kein Rückgrat, kein Hirn, nur Arsch mariniert in Rotwein und Obstler.
2 - Klaus Peter, homosexualität und das Tierreich
Wie kann man die äußerst bedenkliche Mentalität dieses Richters besser zur Schau stellen als mit der Urteilsbegründung in einem Prozess wegen Beleidigung. Ein pornografisch anmutenden Abschnitt wie dieser erhöht die juristische Qualität eines Gerichtsurteils wohl kaum und kann nur als Verhöhnung der Kläger gesehen werden.
(ZITAT aus der Urteilsbegründung 24EVr 2326/97 Landesgericht Linz)"Darüber hinaus ist gerichtsbekannt daß der Personenkreis der Homosexuellen naturgemäß ein unüberschaubarer Personenkreis ist ...In Wahrheit schließt Homosexualität aber auch die Welt der lesbischen Frauen und selbstverständlich auch jene der Tiere ein ...Mitglieder jeder höheren Tierart wenden sich zur Paarungszeit Tieren ihres eigenen Geschlechts zu, wenn kein andersgeschlechtlicherPartner verfügbar ist. Kühe reiten aufeinander, stampfen mit den Vorderfüßen, werfen die Erde mit den Hinterfüßen auf und brüllenwie Stiere. Stuten stülpen die Schamlippen auf, bringen die Klitoris vor, entleeren Schleim, blitzen mit den Schamlippen, biegen denHinterleib ein, wenn eine andere Stute die Flanke berührt, reiten aufeinander und lecken sich gegenseitig die Genitalien.Ähnliches kann man auch bei Kamelhengsten, bei Löwen, bei Hyänen beobachten. Auch auf Hühnerhöfen kann man fast überall lesbischeVerhältnisse bei Hühnern, Gänsen, Enten und Fasanen dann beobachten, wenn keine männlichen Tiere zur Verfügung stehen."(ENDE DES ZITATS)(klicken Sie diesen Link für eine ausführlichere Darstellung) .
Homosexuellen mit Tieren auf einer Stufe zu stellen zeigt welche geschmacklose Einstellung er hat.
Er präsentiert sich als ein Anhänger von Philosophen wie Gobineau, Lothar Gottlieb Tirala, K.F. Wolff, Rudolf Much (Wiener Schule), Georg Wilke (1859-1938), Hans F.K. Günther, Houston Stewart Chamberlain, Karl von Amira, Alfred Rosenberg, usw., die Rassentheoretiker im 19. und 20. Jahrhundert.
Wiesehr die Österreichischen Justiz sich blamiert, erkennt man bei der Fortsetzung dieser Geschichte
Unter dem Titel „Strenge Kammer“ veröffentlichte Samo KOBENTER einen kritischen Kommentar im STANDARD vom 02.09.1998 und warf Bittmann vor, sein Urteil würde sich „nur marginal von den Traditionen mittelalterlicher Hexenprozesse" unterscheiden. Bittmann erhob nun seinerseits Privatanklage wegen übler Nachrede und verlangte eine Entschädigung nach dem Mediengesetz. Das LG St. Pölten verurteilte Samo KOBENTER und verpflichtete den STANDARD zu einer Entschädigungszahlung. Das OLG Wien bestätigte dieses Urteil
Das Urteil wurde von Kobenter/Standard vor den EGMR (European Court of Human Rights) gebracht, und dieser entschied:
Die Verurteilung KOBENTERS und des STANDARD sei daher ein unangemessener Eingriff in die durch Art 10 EMRK verbriefte Meinungsäußerungsfreiheit gewesen. Siehe Wikilegia
Journalismus in Österreich Bericht der Abteilung Journalistik des Fachbereichs Kommunikationswissenschaft der Universität Salzburg
2009 in Zusammenarbeit mit GESPU
Geschichten aus dem Tierreich
Zu einem „Klassiker“ der divergierenden Rechtsansichten hat es jener Fall gebracht, indem ein Linzer Richter meinte, Beobachtungen aus dem Tierreich anstellen zu müssen.
Auslöser hierfür war ein in der Zeitschrift Der 13.4 erschienener Beitrag über eine Demonstration des Österreichischen Schwulen- und Lesbenforums.
Der Autor war der Ansicht, homosexuelle Personen sollten „geschlechtsspezifisch mit Peitsche und Ochsenziemer zurechtgewiesen“ (EGMR 2006a:289) werden. 44 Personen klagten daraufhin vordem LG Linz. Der Autor ging frei aus, da er keinen der Kläger namentlich genannt hatte.
Im Urteil fand sich auch ein längerer und mit zahlreichen Exempeln veranschaulichter Exkurs über die Natur der Homosexualität, die „auch häufig bei Tieren vorkomme“ (EGMR 2006a: 289).
Politik, Verbände und Medien reagierten empört auf das Urteil; darunter auch ein Journalist des Standard. Unter der Überschrift „Strenge Kammer“5 hegte er „Zweifel ander moralischen und intellektuellen Redlichkeit des Richters“ und führte aus, man könne „am Ende des 20. Jahrhunderts von einem halbwegs aufgeklärten Richter wenigstens erwarten, ein Urteil zu fällen, das sich mehr als nur marginal von den Traditionen mittelalterlicher Hexenprozesse abhebt“.
Zeilen, die dem Journalisten eine Verurteilung wegen übler Nachrede nebst Geldstrafe von 13.500 ATS dem Standard eine Geldstrafe von 50.000 ATS nebst gerichtlicher Anordnung zur Urteilsveröffentlichung ein brachten.
Eine Berufung beim OLG Wien wurde abgewiesen, da der durchschnittliche Leser den Vergleich mit Hexenprozessen doch zweifelsohne dahingehend verstünde, dass der genannte Richter gegen grundlegende Verfahrensrechte verstoßen habe.
Das sei, so das OLG, eine abschätzige Tatsachenbehauptung, die nicht durch das Recht auffreie Meinungsäußerung geschützt werde.
„public watchdog“
Die Straßburger Richter folgten dieser Auffassung nicht und sahen einstimmig eine Verletzung von Art10 EMRK. Die Verfahrensführung durch den Richter sei nicht in Frage gestellt werden, sondern das gefällte Urteil an sich, so ihre Begründung.
Dieses Urteil kritisch und provokant zu kommentieren, müsse in einer demokratischen Gesellschaft erlaubt sein.
„Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass die Beschwerdeführer ihrer Aufgabe als public watchdog entsprachen und dass die Kritik keinen ungerechtfertigten destruktiven Eingriff gegen den betroffenen Richter oder die Gerichtsbarkeit als solche darstellte.“
(EGMR 2006a: 289, Hervorhebungen im Original)
Es sieht so aus alsob bis zum OLG die Österreichischen Justiz sich mehr mit Ihre eigen Interessen beschäftigt als mit Rechtsprechung. Mit der Entscheidung der Europäischen Gerichts der Menschenrechten (European Court of Human Rights) wird klar gemacht wiesehr sich auch den Österreichischen OLG blamiert.
Strafrechtliche/strafverfahrensrechtliche Entscheidungen des EGMR/BVerfG/BGer
825. EGMR Nr. 60899/00 – Urteil vom 2. November 2006 (Kobenter und Standard Verlags GmbH v. Österreich)
Lesen/VersteckenLinksBeleidigung von Richtern durch Urteilsschelte (ein Urteil hebe sich nur „marginal von den Traditionen mittelalterlicher Hexenprozesse ab“) und Meinungsfreiheit (Äußerungsfreiheit; Pressefreiheit; Verantwortlichkeit von Journalisten; hinreichende tatsächliche Basis für Werturteile [Abgrenzung zur Schmähkritik bzw. zur destruktiven Kritik]; konstitutive Bedeutung in der Demokratie; Rechtfertigung: Schutz der unabhängigen Gerichte; Überprüfung der Deutung von Aussagen seitens
nationaler Gerichte durch den EGMR).
Art. 10 EMRK; Art. 5 GG; § 185 StGB; § 186 StGB; § 187 StGB; § 193 StGB
1. Einschränkungen der Äußerungsfreiheit des Art. 10 EMRK sind im politischen Meinungsstreit und in Debatten über Fragen öffentlichen Interesses nur in geringem Maße hinzunehmen.
2. Der Presse kommt in der Demokratie eine grundlegende Bedeutung zu.
Obwohl auch sie insbesondere die Rechte und die Ehre anderer sowie die daraus resultierenden Verpflichtungen respektieren muss, ist es ihre Pflicht, Informationen und Ideen zu allen Fragen des öffentlichen Interesses zu veröffentlichen.
Sie muss in der Lage sein, ihre Rolle als „public watchdog“ zu erfüllen.
3. Zur Freiheit der Presse gehört auch die Kritik an Gerichtsentscheidungen.
Hierbei kann es indes erforderlich sein, das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit gegen destruktive und haltlose Angriffe zu verteidigen.
Haben herabsetzende Werturteile aber eine ausreichende tatsächliche Basis (hier: kritikwürdige Passage in einer Gerichtsentscheidung), darf kein allein destruktiver Angriff angenommen werden.
4. Die Meinungsfreiheit ist für die demokratische Gesellschaft von konstitutiver Bedeutung.
Sie stellt eine der grundlegenden Voraussetzungen für ihre Fortentwicklung und die Selbstverwirklichung des Einzelnen dar.
Ihr Schutzbereich umfasst auch Meinungen, die verletzen, schockieren oder beunruhigen.
5. Die Meinungsfreiheit kann ausnahmsweise eingeschränkt werden, jedoch sind die Ausnahmen eng auszulegen und das Bedürfnis für eine Einschränkung muss überzeugend dargelegt werden.
Erforderlich kann eine Einschränkung gemäß Art. 10 Abs. 2 EMRK nur sein, wenn für sie ein dringendes gesellschaftliches Bedürfnis besteht.
Für dessen Feststellung ist den Vertragsstaaten ein Beurteilungsspielraum zuzugestehen, der jedoch in Fragen öffentlichen Interesses eng bemessen ist und der Überprüfung durch den EGMR auch hinsichtlich der Gesetzesanwendung durch die nationale Rechtsprechung unterliegt.
3 - Der Fall Herwig Baumgartner
Wie die Österreichische Justiz aus einem ratlosen Vater einen Terroristen macht
Gemäß der Paragrafen 246 und 278b StGB geht es in Baumgartners Fall um die Gründung einer „staatsfeindlichen Verbindung“ bzw. um die Beteiligung an einer „terroristischen Vereinigung“
Gewiss wenn man die im Internet das Verhalten von Baumgartner studiert kommt zuerst mal keine große Sympathie auf. Wenn man aber so behandelt worden ist wie ich, wenn man feststellen musste wie 2 Polizisten, 2 Staatsanwälte und 2 Richter manipuliert haben, nicht um das Recht zu dienen aber um Recht zu bekommen dann fängt man an für Baumgartners Verhalten Verständnis zu entwickeln.
Drakonisch anmutende Urteile der Österreichischen Justiz werden in Österreich offensichtlich nur mit ganz milde Kritik akzeptiert.
An diesem Prozess hängt einen starken Geruch von Willkür. Klaus Peter und Konsorten stricken sich eine Geschichte zusammen damit Sie ein "Querulanten" (???) zum Schweigen bringen können. Die Kritik unter Justizdebakel sagt mehr.
4 - Klaus Peter und der Fall Essmann
Auch im Fall Kurt Essmann, wie Herwig Baumgartner ein verzweifelter Vater, spielt Bittmann wieder eine dubiöse und skandalöse Rolle
Kurt Essmann wird durch einen nichtigen Hinweiß von Richter Dr. Klaus P. Bittmann in 2010 verhaftet, aber glücklicherweise in Juni 2013 freigesprochen.
Mag. Michaela Krankl, Verteidigerin in Strafsachen, RAA, ist wohl eine der wenige Österreicher(innen) der sich energisch gegen die skandalösen Willkür von Bittmann und Kollegen zu Wehr setzt.
Mann kann nur hoffen dass in die Justiz in Wien langsam die Augen geöffnet werden für das skandalöse Treiben von Bittmann & co.
5 - Klaus Peter urteilt wieder ohne jeglichen Beweis
Auch in 2014 bleibt Bitmann sich treu, spricht 3 Ausländer schuldig und verurteilt Sie zu 7 Jahre Gefängnis.
Beweise?. Nichts, null, nada.
Das diese Ausländer ihm unsympathisch sind ist klar und die Geschichte (es wurde einen Österreichischen Penner erschlagen) beschreibt auch keine mir sympathische Personen.
Gott zu spielen und ohne Beweis zu verurteilen ist meiner Meinung nach ein ebenso großes Verbrechen als Schwere Körperverletzung.
Klaus Peter sollte hinter Gittern weggesteckt, oder vielleicht besser in einem Heim für mental Retardierten eingeschlossen werden, sowie er das so gerne für seinen Opfer beschliesst.
Die Änderung/Entgleisung seiner Gesichtszügen zwischen 2007 und 2014 lassen ein Alkoholproblem vermuten.
6 - Klaus Peter und die Postmoderne
Klaus Peter bemängelt an Justizgesetze „die überschießender Opferschutz und die neu eröffnete Spielfelder für querulatorisch veranlagte Beschuldigte wodurch eine fundamentale Erschütterung des Selbstverständnisses der Entscheidungsträger und der Justiz verursacht wird„.
Jawohl, bravo, er hat auch mich als Querulant erkannt. Solche Individuen muss man doch zeigen wo es lang geht hat er wahrscheinlich gedacht.
Schauen Sie bitte mit mir wie er dazu kommt Justizgesetze zu bemängeln.
In einem Beitrag für das Österreichisches Anwaltsblatt 2008/07-08 (Siehe auch hiernach) kommt er nach die in Österreich wohl übliche Reisbrei von Wörtern zu der oben erwähnten Schlussfolgerung weil die Justiz „rasch wechselnde und auch ausufernde Justizgesetze in die Praxis umsetzen muss“.
Ein Kausaler Zusammenhang zwischen diese Feststellung (und vorhergehenden Formulierungen) mit die vorher beschriebene Mängel ist dabei nicht erkennbar.
Diese Sätze machen aber klar das Klaus Peter:
1. wenig Respekt hat für die demokratisch gewählte Vertretung der Österreichische Bevölkerung die er eine Postmoderne Einstellung vorwerft
2. sehr danach verlangt das Justizentscheidungen als Selbstverständnis bewertet werden müssen
Er stellt die Effektivität und Effizienz des staatlichen Verwaltungshandelns und ein tatorientiertes Führerprinzip über eine Einhegung durch Grundrechte und rechtsstaatliche Prinzipien.
In einem hat er Recht. Auch meine Ehegatte, Richter in Deutschland kritisiert die Überregulierung mit Hilfe immer umfangreich formulierte Gesetze die wahrhaft nicht dazu führen das auch wirklich besser Recht gesprochen werden kann. Sie ist Ihr Arbeitsgeber aber loyal und wird sich nie öffentlich beklagen.
Im Falle der Österreichische Justiz fang ich aber an Verständnis zu entwickeln für wahrscheinlich Ratlose Volksvertreter, die feststellen müssen wie Teile der Justiz sich langsam zu einem Parallelgesellschaft entwickelt mit einem bedauernswerte Mentalität.
Klaus Peter ist derjenige die mit einem Postmoderne Einstellung die Österreichische Gesellschaft frustriert.
Er möchte wohl am liebsten seine Urteile über „Beschuldigten“ fällen können ohne sich verantworten zu müssen.
Den Unterschied zwischen Deontologische Ethik und Teleologische Ethik ist Ihm mit größter Wahrscheinlichkeit unbekannt.
Siehe weitere Kommentare bzgl. Klaus Peter Bittmann bei Wikilegia
4.1 - Einige Zitate
Joachim Hellmer, ehemals Professor für Strafrecht und Kriminologie an der Universität Kiel
und Direktor des Kriminologischen Instituts dieser Universität
Eine Lanze für die Querulanten
"Querulanz ist weder eine Geisteskrankheit noch ein die Geschäfts-, Prozeß- oder Zurechnungsfähigkeit berührender Zustand, sondern die hartnäckige Kritik und furchtloser Widerspruch gegen irgendwelche Zu- oder Mißstände, meistens besonders intelligenter und sensibler Menschen, gewiß oft überzogen und eskalierend bis zum Exzeß. "Querulant" war z.B. Michael Kohlhaas, "Querulanten" waren aber auch Luther, Voltaire, Galilei und Giordano Bruno, Fritz Reuter, Heinrich Mann. "Querulanten" sind Martin Niemöller, Sacharow und Solschenizyn. Wenn es keine Querulanten gäbe, wäre die Welt ärmer.
Das weiß auch unser Staat, der Querulantentum allgemein gewähren läßt, vor allem aber die vielen kleinen, Behörden und Justiz arg belästigenden Querulanten. Nur wenn gegen den Staat selber geklagt wird, wenn seine eigenen Entscheidungen, seine eigene Praxis überprüft werden sollen, dann ist seine Liberalität, sein Rechtsstaatsverständnis zu Ende, dann entpuppt er sich plötzlich als legitimer Nachfolger jenes preußischen Staates, in dem Querulantentum unter Strafe stand (Preußische Gerichtsordnung von 1795).
Prof. Dr. Günter Hirsch Präsident des Bundesgerichtshofes
Justiz im Dritten Reich und die Aufarbeitung von Justizunrecht
Lesen/VersteckenAnsprache bei der Sonderveranstaltung der Münchener Juristischen Gesellschaft während der Ausstellung „Justiz und Nationalsozialismus“ am 29. September 2004
Die Justiz ist ein Spiegel der Gesellschaft, aber die Richter müssen mehr sein, als nur Reflektoren gesellschaftlicher Stereotypen oder politischer Vorgaben. Die Justiz braucht Richter, die sich den verfassten Leitbildern der Gesellschaft verpflichtet fühlen, verfasst im Grundgesetz, aber auch in ethischen Parametern. Nicht von ungefähr ist der Richter nach dem Grundgesetz nicht nur an das Gesetz gebunden, sondern an Gesetz und Recht.
Es ist die Idee des Rechts, die Ambition der Gerechtigkeit, die Gesetze legitimiert und dem Rechtsspruch ethische Autorität gibt.
Es kommt mir so vor als ob Klaus Peter andere Ambitionen hat, ethische Autorität hab ich bei Ihm nicht erkennen können.
Die Führungselite der Geheimpolizei rekrutierte sich aus einem überwiegend bürgerlichen Hintergrund. Es handelte sich dabei um junge Karriereakademiker, die fast ausnahmslos Juristen und zu einem erheblichen Teil promoviert waren.
Bis auf wenige Ausnahmen hatten alle Stapo-Stellenleiter ein Abitur. Zu diesem hohen Bildungsstand kamen nicht selten eine gewisse Distanz auch zu einzelnen Positionen des Nationalsozialismus, bzw. zu dessen Charakter als Massen- und Parteibewegung.
Als Generation der „neuen Sachlichkeit“, die ihre politische Sozialisation in den instabilen 20er Jahren gewonnen hatte, waren ihre Mitglieder karrieregeleitet, oft völkisch orientiert, elitär und anti-republikanisch.
Sie stellten die Effektivität und Effizienz des staatlichen Verwaltungshandelns und ein tatorientiertes Führerprinzip über eine Einhegung durch Grundrechte und rechtsstaatliche Prinzipien. (M.a.W. das Zweck heiligt die Mittel)
Es gibt in der Österreichischen Justiz auch Menschen mit einem Weltoffenen Einstellung wie aus folgenden Zitaten klar wird.
(Oder betrifft es hier nur leere Sprüche)
Ausbildung und Weiterbildung in der Österreichischen Justiz, Sept 2006
Dr. Heinz Wietrzyk Präsident des Oberlandesgerichtes Graz und Vorsitzender des Fortbildungsbeirates beim Bundesministerium für Justiz
– ein persönliches Wort„Die Zeit formaler Autorität ist auch in der Justiz vorbei. Niemand kann mehr damit rechnen, allein auf Grund seines Amtes respektiert zu werden.
Hier sind Fähigkeiten gefordert, die weit über fachliche und organisatorische Kompetenz hinausgehen: Kommunikation über die verschiedenen sozialen und kulturellen Grenzen hinweg, Offenheit für Neues ohne Verzicht auf Grundsätze, bestimmter und zugleich menschlicher Umgang.
Leitende Staatsanwältin Dr. Constanze Kren
Leiterin der Abteilung für die Aus- und Weiterbildung der Richterinnen und Staatsanwältinnen (III 3) im Bundesministerium für Justiz
Lesen/Verstecken„In keinem anderen Beruf und für keine andere Arbeit ist es in vergleichbarer Weise wie für die richterliche und die staatsanwaltschaftliche Tätigkeit wichtig und für die Qualität der Arbeit ausschlaggebend, über die Menschen, die unterschiedlichen Bedingungen ihrer Lebensführung, über Traditionen und Fakten und über das in den Gesellschaften gespeicherte Wissen, also gleichsam ,über die Welt‘ Bescheid zu wissen. Nur eine stetige Annäherung an dieses Ziel und eine entsprechend erfahrungs- und lernbereite Haltung von Richterinnen und Staatsanwältinnen während der Dauer ihrer Berufsausübung wird der Gerichtsbarkeit in den modernen Gesellschaften die notwendige Akzeptanz sichern.
Einen Rat die sich Pfeiffenberger, Lachberger und Bittman merken sollten.
4.2 - Zum Schluss den Täuschenden Beitrag von Klaus Peter
Im Vorwort und unter I versucht er sich mit hochtrabende Rhetorik als Philosoph dar zu stellen um dann zum Schluss unter II völlig unbegründete Schlussfolgerungen zu ziehen.
Diesen Abschnitt macht deutlich wiesehr Klaus Peter sich über die Gesellschaft stellt, statt sich im Diensten der Gesellschaft zu stellen.
Diesen Abschnitt ist in sich ein Beleidigung an jeder Bürger "Die Urteile und Überzeugungen der Einzelnen werden mit großem Ausdruck persönlicher Gefühle und Präferenzen, die in sich keinen essenziellen moralischen Gehalt mehr aufweisen, dargestellt" und ebenfalles beleidigend für die demokratisch gewählte Volksvertretung "In der Justizpolitik scheint es nach Jahrzehnten der Überregulierung keine nachhaltige Ordnungsstruktur zu geben"
Ein Wolf in Schafspelz, ein Vertreter der neue Generation der Rechtsradikalen in Österreich?
Von Dr. Klaus-Peter Bittmann, Richter und Fachhochschulvortragender in Linz.
Lesen/VersteckenDr. Klaus-Peter Bittmann ist seit 1987 Richter des Landesgerichts Linz und mit allgemeinen Strafsachen im Hauptverhandlungsstadium und Medienverfahren befasst.
Als Kontaktstellenleiter des Europäischen Justiziellen Netzwerks (EJN) betreut er internationale Rechtshilfefälle für den Sprengel des Oberlandesgerichts Linz.
Die Postmoderne ist historisch betrachtet ein hoch komplexes Phänomen, das die Philosophie, die Wissenschaften, aber auch Kunst und Kultur bis heute herausfordert und in einen höchst kontroversiellen Diskurs verstrickt ist. In politisch-sozialer Hinsicht verkörpert die Postmoderne eine Metapher für die gesellschaftlichen Veränderungen, vor allem der vergangenen zwei bis drei Jahrzehnte, die zwar in den Denktraditionen und Erfahrungen der Moderne und in ökonomischen und sozialen Veränderungen des Nachkriegskapitalismus wurzeln, aber erst in den kulturellen Umbrüchen des ausgehenden 20. Jahrhunderts nachhaltig zutage getreten sind. So wie die Moderne, ist auch die Postmoderne ein Phänomen der westlichen Welt mit nachhaltigen Auswirkungen auf die nationalen und internationalen Beziehungen in kultureller und politischer Hinsicht. Zentralen Ausgangspunkt der zeitgenössischen philosophischen Debatte um die Postmoderne bildet Lyotards Studie „La condition postmoderne“, 1) in der er die Moderne als eine technische Zivilisation kritisiert, die zunächst vom Vorrang der Technik und dann in der postindustriellen Gesellschaft vonWissen beherrscht war. Für ihn ist die Postmoderne die Wendung zu einem Verständnis, das alle sozialen und politischen Legilationsentwürfe der Moderne zurückweist und in Neubestimmung eines nicht mehr im Konsens fundierbaren Wahrheits- und Gerechtigkeitsbegriffs fordert.
Daran anknüpfend reichen Hypothesen zur Deutung der Postmoderne von der Auffassung, sie sei ein bloßes Sediment, ein Lebensgefühl spiritueller Art bis hin zu der Überzeugung, dass es sich bei der Postmoderne um eine deutlich erkennbare und auch messbare Strömung handelt, die sich als gesamtgesellschaftliches Phänomen niederschlägt. Was alle Deutungsversuche jedoch verbindet, ist der Gedanke, dass die Postmoderne das neue Selbst- und Werteverständnis des Menschen umschreibt, wie es nach der Epoche und Vorherrschaft
der Moderne hervorgetreten ist. Das Zeitgefühl der Postmoderne hat inzwischen auch die Justiz erfasst.
Dieser Beitrag setzt sich daher zum Ziel, das Konzept der Postmoderne in seinem philosophisch-wissenschaftlichen Gehalt zu umreißen und eine Charakteristik des aktuellen Zustands postmoderner Gesellschaften zu deduzieren, um in weiterer Folge sowohl Entwicklungsmöglichkeiten und Chancen, als auch Wirkungen und Interdependenzen für staatliche Gewaltinstrumente, wie die Justiz und den Polizeiapparat, aufzuzeigen. In diesem Zusammenhang werden auch die tiefgreifenden sicherheits- und gesellschaftspolitischen Veränderungen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Justiz und das Verhalten der Richter und Staatsanwälte sowie der Sicherheitsdienststellen (Polizeibeamte) beleuchtet sowie Rückschlüsse auf die allgemeine Entwicklung der Justiz in der Republik Österreich angestellt.
I. Zum philosophischen Verständnis der Postmoderne
Für die führenden französischen Theoretiker der Postmoderne war es die Erwartungsenttäuschung des modernen Denkens mit der Nichterfüllung seines Welterklärungsanspruchs, die zum Übergang von der Moderne zur Postmoderne führte. Im weiteren Verlauf des philosophischen Diskurses wurde die Auffassung vorherrschend, dass Postmodernität jene geistige Strömung sei, die die Zeitgemäßheit des Denkens der Moderne – beruhend auf der Autonomie des denkenden Subjekts und der Infragestellung der Metaphysik – anzweifelt.
Die Postmoderne präsentiert sich demnach als Versuch, eine neue Synthese von Rationalismus und Irrationalismus zu finden und die gesamten geistigen Vermögens- und Wissensformen des Menschen – die über analytische Vernunft und rein rationale Kompetenz hinausgehen – wieder in den Blick zu nehmen. In diesem Sinne unternehmen etwa Foucault,2) Lyotard1) und Derrida3) den Versuch, die Moderne als Idiologie zu entlarven.
Besonders deutlich wird der Unterschied zur Moderne am Beispiel von Derridas „Methodik der Dekonstruktion“, die darauf abzielt, die traditionellen Gegensätze von These und Antithese, von Sein und Seienden, von Geist und Natur zu unterlaufen, so allerdings nicht nur im Sinne einer dialektischen Überhöhung – wie noch in der Moderne bei Hegel – in einer Synthese gleichsam aufzuheben, sondern vielmehr in einer Vielzahl weiterer Perspektiven zu enthüllen.
Die intellektuelle Offensive postmoderner Denker brachte somit den Mythos der Moderne mit seinem Glauben an grenzenlosen Fortschritt und universelle Vernunft ins Wanken.
Bewährte Muster von Wert und Handlungsorientierungen, die die Moderne und Spätmoderne offerierten – etwa Immanuell Kants kategorischer Imperativ oder auch der Universalanspruch demokratischer Diskurs- und Lebensnormen – begannen vor der Fülle postmoderner Erkenntniszugänge und Selbstverwirklichungsmöglichkeiten zu kapitulieren.
Postmodernität scheint jede Hermeneutik eines universalen Sinns zurückzuweisen, um sich zu weigern, die Wirklichkeit auf einen Nenner zu bringen. Über diese erkenntnistheoretischen Zusammenhänge hinaus bringt Barzun4) die philosophische und spirituelle Krise unserer Zeit um die polymorphe Realität der postmodernen Welt in den kulturphilosophischen Zusammenhang von Dekadenz.
In seinem Werk über die 500-jährige Geschichte westlicher Kultur – und die ethymologische Bedeutung von Dekadenz, von Niedergang und Entartung und des in ihr inhärenten Mangels an Zweckorientierung und Zielgerichtetheit hinaus – stellt er fest, dass Dekadenz immer einen Verlust von Energie, Talent und moralischem Sinn impliziert. Trotzdem hat Dekadenz das Bild einer sehr aktiven Zeit, voll von Unruhe und tiefen Überzeugungen, die jedoch keine klare Linie erkennbar werden lassen. Die Institutionen funktionieren geradezu schmerzvoll: Wiederholung und Enttäuschung sind dabei die nicht hinzunehmende Folge. Am Ende stehen die Gefühle der Langeweile und der Müdigkeit, statt im Antrieb die wahren Herausforderungen der neuen Zeit zu meistern.
Empirische Befunde über den heutigen Zustand der westlichen Gesellschaft scheinen Barzun4) zu bestätigen: Die postmoderne Gesellschaft zelebriert Verschiedenheit und Relativismus und zerfällt in multiple Lebensformen und nicht zuletzt unterschiedliche Diskurse, von denen viele sogar ihre eigene Onthologie sowie die politische Pragmatik beanspruchen. Die Unabgeschlossenheit und Orientierungslosigkeit der Postmoderne offeriert jedoch nicht nur Chaos, Vielfalt, Verschiedenheit und Relativität, sondern eröffnet auch Anspruch auf Letztbegründung und die Idee eines universalen Sinns.
Was die Postmoderne jedoch essenziell von der Moderne unterscheidet, ist die Annahme, dass ein allfälliger Letztbegründungsanspruch logisch-wissenschaftlich nicht leistbar ist und dass es in der Totalität unseres Seins ein Undarstellbares gibt, auf das nur hingedeutet werden kann.
Postmoderne beansprucht daher nicht mehr – wie es noch die Moderne tat –, das Unsagbare formulieren zu können, vielmehr gesteht sie sich ein, dass sie die finale Erfassung von Erkenntniszugängen den rationalen Arten des Erkennens überlassen muss. Die postmoderne Grundeinstellung ist daher dem Verzicht auf Erkenntnis im Sinne einer lückenlosen
und unzweifelhaften Wirklichkeitserfassung verbunden. Wenn auch keine einzige Errungenschaft der Moderne aufgegeben werden muss, so gilt es doch, die Anthropozentrik und die Anmaßung der mechanischen Instrumente mit Vernunft zu überwinden.
II. Postmoderne Manifestationen in der Justiz
Mit dem Begriff der postindustriellen Gesellschaft wird die Postmoderne als Übergang von einer Waren produzierenden zu einer Informations- und Wissensgesellschaft umschrieben und auch die zunehmende Auffächerung und Vielgestaltigkeit soziokultureller Lebensbereiche erweitert. Dieser Zustandsbeschreibung der westlichen Gesellschaft wird aus sozialphilosophischer Sicht der Begriff der Entwurzelung hinzugefügt, der auf den individuellen Egoismus und Werterelativismus sowie den Mangel an Zweckorientierung und Zielgerichtetheit hinweist. Diese chaotische Tendenz der postmodernen Gesellschaft wird durch den Gedanken des Emotivismus ergänzt, der das Dilemma bezeichnet, das die Wertevielfalt und der Relativismus der Anschauungen erzeugt.
Die Urteile und Überzeugungen der Einzelnen werden mit großem Ausdruck persönlicher Gefühle und Präferenzen, die in sich keinen essenziellen moralischen Gehalt mehr aufweisen, dargestellt:
Was immer einer denkt und wofür er auch eintreten mag, es ist von gleicher Gültigkeit, eben gleichgültig.
Diese Relativität der Werthaltungen übersetzt sich auch in der Justiz:
Die Gerichte werden zunehmend daran gewöhnt, rasch wechselnde und auch ausufernde Justizgesetze in die Praxis umzusetzen.
In der Justizpolitik scheint es nach Jahrzehnten der Überregulierung keine nachhaltige Ordnungsstruktur zu geben.
Phänomene wie überschießender Opferschutz (juristische und gleichzeitig sozialarbeiterische Prozessbegleitung von Zeugen, die auch „Opfer“ sind und deren Kosten von oft unvertretenen Verurteilten getragen werden müssen) und neu eröffnete Spielfelder für querulatorisch veranlagte Beschuldigte (zB das neue Einspruchsrecht gegen alle Maßnahmen kriminalpolizeilicher oder staatsanwaltschaftlicher Herkunft mit Rechtszug bis zum Oberlandesgericht nach der Strafprozessreform) verursachen eine fundamentale Erschütterung des Selbstverständnisses der Entscheidungsträger und der Justiz.
2008, 305
1) Jean-Francois Lyotard, Das postmoderne Wissen (Wien 1999) § 12 ff.
2) Vgl Jürgen Habermas, Der philosophische Diskurs der Moderne (Frankfurt 1984).
3) Jaques Derrida, Deconstruction in/a/Nutshell (New York 1997).
4) Jaques Barzun, From Dawn to Decadence (New York 2000).
Österreichisches Anwaltsblatt 2008/07-08Diese Veröffentlichung ist am 21 April 2010 im Internet gestellt und heute alt
Bereits sind vergangen ohne das die Austrofaschisten in der Österreichischen Justiz in der Lage warendiese Veröffentlichung aus dem Internet zu entfernen.
Die erklärung dazu ist einfach.
Die von mir beschriebene Tatsachen können nicht widerlegt werden
![]()