ein Staat,
in dem Polizisten ein Hotelier bei einem Erpressung unterstützen,
in dem ein Amtsanwalt nach bester Gestapomethodik ausländische Gäste verklagt und nötigt in Österreich vor Gericht zu erscheinen
in dem ein Richter am Amtsgericht versucht ohne jeglichen Beweis diesen Gast zu verurteilen
in dem ein Staatsanwalt sich nicht dafür schämt das Fehlverhalten der österreichischen Justiz mit Arglistige Täuschung und Rechtsbeugung zu rechtfertigen
in dem ein Richter am Landsgericht sich diese Rechtbeugung anschließt und Unwahrheiten hinzufügt
 Ziel dieser Veröffentlichung
Kurzfassung der Ereignisse
Die Vereinsmeierei
Hansi Gruber - Hotelbesitzer
Walter Pöllitzer - Revierinspektor
Johann Dorfer - Abteilungsinspektor
Christian Heidinger - Amtsanwalt
Christina Pfeiffenberger - Richterin
Michael Fischer - Richter
Elisabeth Smidbauer - Richter
Renate Lachberger - Staatsanwältin
Klaus-Peter Bittmann - Richter
Doris Fiala - Staatsanwältin
Monika Frixeder - Richterin
Margit Kreuzer - Richterin
Andreas Pechatschek - Staatsanwalt
Die Abteilung zur Bekämpfung von Korruption
Links
Impressum
Dokumenten
- Anzeige wegen Nötigung
- Zurücklegung der Anzeige durch die Staasanwaltschaft Salzburg
- §90 StPo
- Strafantrag
- §451 StPo (Gestapo Gesetz)
- Kommentar der Universität Insbruck
- Vernehmung Gruber
- Stellungnahme Pöllitzer
- Zeugenvernehmung Dankovits
- Hauptverhandlung 2.7.2008
- Reparaturrechnung Neumann
- Notiz zur Befragung Dankovits
- Urteil vom 3.12.2008
- Anwaltsrechnung
- Antrag auf Kostenerstattung
- Beschluss auf Antrag Kostenerstattung
- Beschluss nach Widerspruch
- Anzeige gegen Gruber, Heidinger, Pöllitzer und Dorfer
- Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens
- Antrag zur Fortführung des Verfahrens 28.10.2009
- Stellungnahme Staatsanwalt Linz 3.12.2009
- 1e Reaktion - 2e Reaktion auf Stellungnahme
- Beschluss Landesgericht Linz 12.1.2010
- Fax meines Anwalts 8.2.2007
- Fax Analt Gruber 9.2.2007
- Fax meines Anwalts 14.2.2007
- Fax Anwalt Gruber 15.2.2007
- Fax meines Anwalts 15.2.2007
- Fax Anwalt Gruber 15.2.2007
- Bankkonto februari 2007
- Rechnung 15.2.2007
- Hotelbewertungen Snowwhite
- Auskunft aus dem Zentralregister van 7.4.2008
- Die Vorgeschichte
- Rechtsbeugung (DE / Ö)
- Brief am OLG
- Stellungnahme Fiala
- Befangenheit
- Stellungnahme Frixeder
- Untätigkeitsklage
- Antwort OLG
- Stellungnahme Lachberger
- Stellungnahme Kreuzer
- Strafantrag wegen üblen Nachrede
Staatsanwaltschaft Linz
Fadingerstr. 2
4020 Linz
Österreich
den 28.10.2009
Betreff: 11 St 35/09v -1
Nach zweiwöchentlicher Auslandreise habe ich am 25.10.2009 eine Benachrichtigung „von der Einstellung des Verfahrens“ von Staatsanwaltschaft Linz in meiner Post angetroffen.
Die Benachrichtigung ist datiert den 14. Oktober 2009.
Der Poststempel am Kuvert hat kein Datum und erwähnt nur „Bar freigemacht beim Postamt 4021 Linz“
Am welchen Tag der Brief zugestellt wurde ist mir unbekannt.
Einstellung des Verfahrens erfolgte gemäß §190 Z 2 StPO, weil
„kein Grund zur weiteren Verfolgung besteht“.
Warum kein Grund zur weiteren Verfolgung besteht wurde nicht begründet, trotz meiner ausführlichen Begründung der Anzeige in meinem Brief vom 22.1.2009
Ich beantrage die Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen Walter Pöllitzer, Johann Dorfer, Christian Heidinger weil das Gesetz falsch angewendet wurde und ich erhebliche Bedenkungen habe gegen die Richtigkeit der Tatsachen die der Entscheidung über die Beendigung zu Grunde gelegt wurden
Weil Dr Renate Lachberger es nicht für nötig gehalten hat zu Begründen wie Sie das Gesetz angewendet hat, und welche Tatsachen Ihre Entscheidung zu Grunde gelegt wurden, ist es mir demzufolge nicht möglich „die Gründe einzeln und bestimmt zu bezeichnen aus denen die Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes oder die erhebliche Bedenken abzuleiten sind“.
Ich werde verkürzt die wichtigsten Tatsachen, erwähnt in meinen Brief vom 22.1.2009 wiederholen und verweise für eine Gesamtübersicht der Tatsachen nach diesem Brief.
Ad. 4 von meinem Brief vom 22.1.2009
In seine Polizeiliche Beurteilung erwähnt RI Walter Pöllitzer eine Getränkerechnung vom 14.2.2007 die es gar nicht gibt. Er lügt also (Ich kann dies beweisen). Es ist an Hand dieser Tatsache, und weitere Tatsachen, von mir in meinem Brief vom 22.1.2009 erwähnt, klar erkennbar dass er diese Beurteilung schreibt um den Hotelbesitzer zu helfen, mich und meine Frau zu schädigen. (§302. (1) Wie gut sein Verhältnis mit dem Hotelbesitzer ist belegt die Tatsache dass er am „Tatort“ in der Tiefgarage, der Hotelbesitzer dauernd mit „Hansi“ angesprochen hat. Meine Frau wird dies gerne bezeugen.
Ad. 5 von meinem Brief vom 22.1.2009
Am 14.2.2007 haben meine Frau und ich die Polizeibeamten Pöllitzer und Dorfer gebeten dafür zu sorgen daß meine Frau mit Ihrem Auto, das von Herr Gruber zugeparkt wurde, fahren kann. Die beide Polizisten haben Herr Gruber nicht dazu aufgefordert sein Auto wegzustellen und somit eine Gesetzwidrige Handlung Herrn Grubers erlaubt.
Beide Beamten haben in dem Moment mit Vorsatz, die Rechten von meine Frau und mich geschädigt und ihre Befugnisse wissentlich missbraucht (§302. (1)
Eine ausführlichere und vollständige Beschreibung der Tatsachen finden Sie in meinem Brief vom 22.1.2009
Ad. 6 von meinem Brief vom 22.1.2009
Christian Heidinger, Amtsanwalt in St. Johann i.Pg., hat
- die Anzeige wegen Nötigung meiner Frau ohne Begründung zurückgewiesen;
- angefangen gegen mich zu ermitteln ohne mich zu informieren und mir die Möglichkeit zu geben zu den vermeintlichen Vorwürfen Stellung zu nehmen;
- mich angeklagt ohne selbst zu wissen was beschädigt war, ob überhaupt etwas kaputt war und ob eine Beschädigung nachgewiesen werden konnte.
§ 451. (1) Es findet weder eine förmliche Voruntersuchung noch eine
abgesonderte Verhandlung über die Versetzung in den Anklagestand
statt. Es genügt ein schriftlicher Antrag des Anklägers auf
Bestrafung des Beschuldigten, der die im § 207 Abs. 2 Z 1 bis 4
angeführten Angaben zu enthalten hat. Im Antrag sind ferner die
Beweismittel anzugeben, deren sich der Ankläger bedienen will. Der
Antrag ist in so vielen Ausfertigungen zu überreichen, daß jedem der
Beschuldigten eine Ausfertigung zugestellt und eine bei den Akten
zurückbehalten werden kann; er ist dem Beschuldigten unverzüglich
zuzustellen.
Nach §207 Abs.2 der Österreichischen StPO ist der beschädigte Gegenstand zu beschreiben und nach §207 Abs.3 der Anklageschrift ist eine kurze, aber erschöpfende Zusammenfassung des Sachverhalts beizufügen.
Dies alles hat Christian Heidinger nicht gemacht.
Polizeiliche Ermittlungen, ob und welcher Schaden tatsächlich entstandenen ist, wurden nicht durchgeführt obwohl er dazu 15 Monate Zeit hatte.
Ein Vorgehen nach §451 ist nur erlaubt wenn absolut sicher ist das der Angeklagte schuldig ist. Nirgendwo in der Akte ist erkennbar woher er diese Sicherheit nimmt. Nirgendwo wird festgestellt, oder nur andeutungsweise bewiesen, was ich Kaputt gemacht haben sollte.
Wie unprofessionell, oberflächlich und voreingenommen der Amtsanwalt gehandelt hat, kann man weiter erkennen an der Tatsache das die Informationen aus dem Deutschen Strafregister nicht meine Person betreffen und das er nicht einmal auf der Gedanke kommt auch beim Niederländischen Strafregister nach zu fragen.
Er spult in dieses Verfahren eine gewisse Prozedur ab ohne sich mit den Inhalt der Dokumente zu beschäftigen. Er sammelt, sozusagen, Kopf- und Hirnlos, ein Minimum an Dokumente womit er meint weitermachen zu können. Über die Folgen, die sein Handeln für den vermeintlichen Angeklagten, und in diesem Fall auch für die Österreichische Justiz, hat, macht er sich gar kein Gedanken.
Vereinsmeierei, Bequemlichkeit und Faulheit sind die klar erkennbaren Merkmale seines Vorgehens. Ausländerfeindlichkeit ist wahrscheinlich sein treibendes Motiv.
Christian Heidinger hat also nicht konform §451 der Österreichische Prozessordnung gehandelt, und es ist klar erkennbar dass er mit Vorsatz, meine Rechten geschädigt, und seine Befugnisse wissentlich missbraucht hat (§302. (1)
Zum Schluss
Die Art und Weise worauf ich von der Staatsanwaltschaft Linz Benachrichtigt worden bin, betrachte ich als einen weiteren Versuch meine (Menschen)Rechte zu verletzen.
Bei der Zustellung der Benachrichtigung wird billigend in Kauf genommen dass diese mir nicht rechtzeitig erreicht, und dass ich somit mein Recht verliere, Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens zu beantragen.
Richtigerweise hätte diese Benachrichtigung mir mit Einschreiben zugestellt werden müssen.
Ich bin sehr empört, merken zu müssen, dass trotz alle klar erkennbare begangenen Gesetzwidrigkeiten und Fehler der von mir angezeigte Personen, und trotz alle klar erkennbare Widersprüche in der Polizeiliche Stellungnahme, die Staatsanwaltschaft Linz, vertreten durch Dr Renate Lachberger es sich, genau wie Ihr Kollegen Christian Heidinger, bequem macht. Aus Ihrem Schreiben kann ich nur schließen dass Sie in der Sache nichts unternommen hat und an Wahrheitsfindung nicht interessiert ist. Offensichtlich wurde keine der von mir angezeigten Personen um Stellungnahme gebeten. Die Merkmale dieses Vorgehens sind die gleiche als die von Christian Heidinger.
Obwohl die Österreichischen Prozessordnung, oberflächlich gesehen, zivilisiert scheint, und es so aussieht das (Menschen)Rechte voll berücksichtigt werden, verliert die Prozessordnung Ihre Bedeutung, wenn zum Schluss sämtliche „Rechtsdiener“ unbegründete Entscheidungen treffen (dürfen), und die Österreichische Justiz, das Opfer der Machenschaften Ihrer „Rechtsdiener“ mit sein, von der Justiz verursachter, Schaden uninteressiert alleine lässt.
Muss man wirklich die Österreichisch Prozessordnung als Makulatur betrachten?
Ich fasse nochmal zusammen:
1- die Anzeige wegen Nötigung von meine Frau wird unbegründet eingestellt
2- es wird unbegründet beantragt mich zu bestrafen
3- meine Anzeige wegen §302 wird unbegründet eingestellt
4- (Mein Antrag auf 100% Kostenerstattung wird zurückgewiesen mit eine Begründung die aussieht wie: „wer nicht schuldig ist braucht doch nicht die gerichtliche Ladung zu folgen und sich doch nicht zu verteidigen“ (braucht doch keine Kosten zu machen))
Wenn es die Absicht der Österreichischen Justiz ist diese Sache auf diese Art unter den Teppich zu kehren und zu beenden, muss ich Sie enttäuschen. Ich werde als nächstes an die Öffentlichkeit gehen, inklusive eine Internetpräsentation, und ebenfalls in Straßburg Hilfe suchen. Ich glaube nicht dass das Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte sich mit unbegründeten Antworten zufrieden geben wird.
Sie erlauben mir vielleicht dass ich mich inzwischen die Frage stelle ob nur, oder vielleicht vor allem, „Ausländer“ in Österreich so behandelt werden. Ist §451 für „Ausländer“ gemeint?
Ein zivilisiertes Land müsste sich für ein §451 und Ihre Rechtsdiener die diesen Paragraphen schamlos gegen Ausländer einsetzen, zu tiefst schämen.
PS Vollständigkeitshalber habe ich die Zentrale Staatsanwaltschaft zu Verfolgung von Korruption, einer Kopie dieses Schreibens zugeschickt
Diese Veröffentlichung ist am 21 April 2010 im Internet gestellt und heute alt
Bereits sind vergangen ohne das die Austrofaschisten in der Österreichischen Justiz in der Lage warendiese Veröffentlichung aus dem Internet zu entfernen.
Die erklärung dazu ist einfach.
Die von mir beschriebene Tatsachen können nicht widerlegt werden